Oberlandesgericht Köln, 4 WF 4/04
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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 4104
Datum: 04.06.2004
Gericht: Oberlandesgericht
Köln
Spruchkörper: 4.
Zivilsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 4
WF 4/04
Vorinstanz: Amtsgericht
Bonn. 40 F 199103
Tenor: 1.
Der Antragsgegnerin wird zur
Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt H. T. in C bewilligt.
2.
Dem Antragsteller wird zur
Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde der Antragsgegnerin unter Beiordnung
von Rechtsanwältin I in M ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
3.
Auf die Beschwerde der
Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Bonn vom 15. Dezember 2003 - 40 F 199/03 - abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird
ermächtigt, für die gemeinsamen Kinder des Antragstellers und der
Antragsgegnerin E U, geb. am 5. April 1997 in O/Canada und NU, geb. am 29. Juli
1999 in C/H. die Ausstellung von Kinderpässen zum Zwecke des Besuchs der Mutter
der Antragsgegnerin in Katar zu beantragen und diese an sich aushändigen zu
lassen.
Soweit gültige Kinderpässe im
Besitz des Antragstellers sein sollten. hat er diese an die Antragsgegnerin
herauszugeben.
Eine
Kostenerstattung findet in beiden Instanzen nicht statt.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1.3; 621 Abs. 1 Nr. 1; 517,520 Abs.
1,2,3 S. 1,4 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und
begründete - Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist die
befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO das statthafte Rechtsmittel. Die
Antragsgegnerin begehrt eine abschließende gerichtliche Entscheidung in einer
Sorgerechtsangelegenheit nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 1628 BGB.
Hierüber hat das Familiengericht im 1. Rechtszug entschieden.
Die befristete Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der
angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 19. Dezember 2003 (BI. 137
GA) zugestellt worden. Ihre Beschwerdeschrift ist mit Beschwerdebegründung am
22. Dezember 2003 zwar bei dem hierfür unzuständigen Amtsgericht Bonn
eingegangen. Sie ist aber sodann von diesem an das zuständige Oberlandesgericht
weitergeleitet worden, wo sie am 7. Januar 2004 (BI. 140 R GA) und damit
rechtzeitig eingegangen ist.
Die befristete Beschwerde ist auch begründet.
Das Begehren der Antragsgegnerin war dahin auszulegen, dass
sie die Ausstellung der Kinderpässe für die gemeinsamen Kinder der
Antragsgegnerin und des Antragstellers zu dem Zwecke beantragt, um mit ihren
Kindern eine gemeinsame Reise für einen Familienbesuch - insbesondere zum
Besuch der kranken Mutter der Antragsgegnerin ausführen zu können. Gerade für diesen
gewünschten Besuch benötigt sie die Kinderpässe. Allein das Ausstellen der
Kinderpässe würde es der Antragsgegnerin aber noch nicht ermöglichen, mit
diesen ihre Mutter und deren Großmutter in Katar besuchen zu können. Da auch
die Reise nach Katar selbst eine Angelegenheit der elterlichen Sorge darstellt,
wäre hierzu zusätzlich die Einwilligung des Antragstellers erforderlich, soweit
hierüber nicht durch das Familiengericht entschieden würde. Entsprechend dem
Willen der Antragsgegnerin war deren Antrag auf Einwilligungserklärung des
Antragstellers zur Ausstellung von Kinderpässen erweiternd dahin auszulegen und
hierüber zu entscheiden. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. deren
Verfahrensnormen grundsätzlich fÜr Entscheidungen Über das Sorgerecht Anwendung
finden, soweit nicht anderes bestimmt ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht
an die konkreten Anträge der Beteiligten gebunden. Vielmehr ist von Amts wegen
zu prüfen. ob und wie dem Begehren des Rechtsuchenden am Besten entsprochen
werden kann. Schon um ein weiteres mögliches Verfahren auf Zustimmung des
Antragstellers zur Reise nach Katar zu vermeiden, war der Antrag entsprechend
dem klar geäußerten Willen der Antragsgegnerin umfassend dahin auszulegen, dass
die auszustellenden Reisepässe auch für eine Reise nach Katar zum Besuch der
kranken Mutter der Antragsgegnerin genutzt werden können.
Der Antragsgegnerin war gemäß § 1628 BGB die Ermächtigung zu
erteilen, die Kinderpässe zu beantragen und an sich herausgeben zu lassen, um
mit ihren Kindern die geplante Reise nach Katar durchführen zu können. Es war
die entsprechende Ermächtigung der Antragsgegnerin auszusprechen, da durch eine
Entscheidung nach § 1628 BGB die an sich gemeinsam zu treffende
Entscheidung der Eltern einem Elternteil zu übertragen ist. Einer gesonderten
Zustimmung des anderen Elternteiles bedarf es daher - wie an sich beantragt -
nicht. Dessen Zustimmung wird durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt mit
der Folge, dass die Antragsgegnerin alleine den Antrag stellen kann.
Die Ermächtigung war der Antragsgegnerin zu erteilen. Die
Voraussetzungen des § 1628 BGB liegen vor. Danach kann das Familiengericht auf
Antrag eines Elternteils die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit oder
in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren
Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einem Elternteil
übertragen, wenn sich die Eltern hierüber nicht einigen können. Die
Voraussetzungen dieser Norm liegen vor.
Es handelt sich um eine einzelne Angelegenheit der
elterlichen Sorge. Die begehrte Regelung ist auf eine situative Entscheidung
beschränkt. Sie betrifft nur einen Einzelfall, in dem die Eltern konkrete
Meinungsdifferenzen nicht allein zu überwinden vermögen (vgl. hierzu OLG
Zweibrücken NJW-RR 2001, 506; Palandt-Diederichsen, BGB, 63. Auf!. 2004, § 1628
Rn. 2). Dagegen handelt es sich nicht um einen ganzen Teilbereich der
elterlichen Sorge, welcher aus dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern insgesamt
herauszulösen ist, wie es z. B. bei einer Entscheidung auf Obertragung des
generellen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Fall wäre. Über die Frage des
Sorgerechts wird zwischen den beteiligten Eltern noch heftig gestritten.
Über die Reise nach Katar können sich die Eltern nicht
einigen. Gerichtliche Einigungsversuche sind fehl geschlagen. Eine gerichtliche
Entscheidung ist geboten.
Die Angelegenheit ist auch von erheblicher Bedeutung und
nicht lediglich eine solche des täglichen Lebens. Von erheblicher Bedeutung für
das Kind sind alle Angelegenheiten, deren Entscheidung von erheblicher
Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes ist. Eine solche Angelegenheit soll
grundsätzlich von den Eltern nur gemeinsam getroffen werden (vgl.
Palandt-Diederichsen a.a.O., § 1687 Rn. 7). Hierzu zählen auch Reisen kleiner
Kinder jedenfalls im Alter von E und N in Länder eines ihnen jedenfalls nicht
umfassend vertrauten Kulturkreises. Selbst wenn beide Elternteile arabischer
Herkunft sind, ist den bei den Kindern die arabische Welt nicht so vertraut wie
das ihnen gewohnte europäische Umfeld. Sprachschwierigkeiten kommen hinzu.
Weiter können solche Fernreisen u. a. erhebliche Auswirkungen auf die
Gesundheit der Kinder haben (v gl. OLG Köln NJW 1999,295).
Gleichwohl war gegen den Willen des Antragstellers die
begehrte Entscheidung zu treffen, da diese auch dem gemäß § 1697 a BGB zu
beachtenden Kindeswohl, an dem sie zu orientieren ist, am besten entspricht.
Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das
Kind nicht allein auf die Kleinfamilie bestehend aus Vater, Mutter und
Geschwistern beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische
Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen
der Familie pflegt, so insbesondere auch mit den Großeltern. Dabei fällt
ins Gewicht, dass jedenfalls die Großeltern mütterlicherseits von E und N weit
entfernt leben und regelmäßige Umgangskontakte kaum möglich sind. Umso mehr
muss daher die Gelegenheit gesucht werden, zumindest in zeitlich nicht zu
weiten Abständen die familiären Kontakte aufrecht zu erhalten. Vorliegend war
besonders zu berücksichtigen, dass - wie die Antragsgegnerin glaubhaft
vorgetragen hat - ihre Mutter schwer erkrankt ist und nicht mehr sehr lange zu
leben hat. Nicht nur aus der Sicht der Großmutter oder auch der Mutter, der
Antragsgegnerin, ist es daher wünschenswert, wenn E und N ihre Großmutter noch
Mal besuchen können.
Vielmehr ist es auch für das Wohl der Kinder förderlich. Die
Großmutter ist ihnen auch nicht unbekannt, da die beiden Enkelkinder ihre
Großmutter zuletzt vor etwa zwei Jahren besucht haben und demnach durchaus
Kontakte zwischen Großmutter und Enkeln bestehen.
Diesen Argumenten stehen die oben gezeigten Risiken einer
Fernreise in einen fremden Kulturkreis nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat
bereits eine solche Reise alleine mit ihren damals noch wesentlich kleineren
Kindern durchgeführt. Damals hatte der Antragsteller keine Einwendungen gegen
diese Reise. Dadurch, dass die Antragsgegnerin in Katar Familie hat, die sich
ebenfalls um die Kinder kümmern kann, sind die Risiken einer fernen
Auslandsreise deutlich reduziert. Mutter und Kinder sind dort nicht isoliert.
Darüber hinaus kennt sich die Kindesmutter in dem arabischen Kulturkreis aus.
Sie stammt schließlich daher.
Der Durchführung der Reise steht auch nicht eine vom
Antragsteller behauptete Entführungsgefahr durch die Antragsgegnerin entgegen.
Zur Oberzeugung des Senates besteht eine solche nicht.
Die Antragsgegnerin war bereits einmal mit ihren Kindern in
Katar. Von dieser Reise ist sie zurückgekehrt. Zwar meint der Antragsteller,
dass die damalige Situation eine andere war. Die Reise sei vor der Trennung
erfolgt. Dieser jetzige Vortrag des Antragstellers steht aber im Gegensatz zu
seinem ursprünglichen Vortrag. So hat der Antragsteller noch zu Beginn des
Scheidungsverfahrens behauptet, dass sich die Antragsgegnerin vor der ersten
Reise nach Katar von ihm endgültig getrennt habe. Sie habe die gemeinsame
Wohnung verlassen gehabt. In Katar sei sie wohl eine außereheliche Beziehung
eingegangen. Dies habe zu einer Scheidung nach islamischem Recht geführt. In
die ehemals gemeinsame eheliche Wohnung sei sie dann mit seinem Einverständnis
nur zurückgekehrt, weil sie keine andere Bleibe gehabt habe.
Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller u. a. auch
gegenüber dem Jugendamt geäußert, wie sich aus dessen Bericht vom 5. August
2003 (BI. 43 - 46, 45 f. GA) ergibt. Fand aber die erste Reise nach Katar
durchaus in einer vergleichbaren Situation wie der heutigen statt und kehrte
die Antragsgegnerin von dieser Reise ohne weiteres zurück, erscheint es dem
Senat nicht plausibel, wenn der Antragsteller nunmehr gegenteilige
Befürchtungen äußert. Der Senat sieht den Wechsel in der Argumentation, dass
die damalige Reise nicht in der Trennungsphase stattgefunden habe, gerade
dadurch motiviert, dass der Antragsteller um jeden Preis eine Reise verhindern
will.
Die Motivation hierfür sieht der Senat darin begründet, dass
Antragsteller und Antragsgegnerin im Verlaufe der Trennung zunehmend
zerstritten sind. Das Verhältnis der beteiligten Elternteile ist mittlerweile
von tiefer Feindschaft geprägt.
Antragsteller und Antragsgegnerin beschuldigen sich
gegenseitig schwerwiegender Verstöße. Sie sprechen sich wechselseitig ihre
Erziehungs- und die Konsensfähigkeit bzw. -willigkeit bei der gemeinsamen
Kindererziehung ab. Von daher meinen beide, dass die gemeinsamen Kinder nur
jeweils von sich ordentlich erzogen werden könnten. Darüber hinaus wirft die
Antragsgegnerin dem Antragsteller tätliche Angriffe auf sie vor. Sie ist
zeitweilig in ein Frauenhaus gezogen und weigerte sich, die beiden gemeinsamen
Kinder dem Antragsteller alleine zu überlassen. Das unbegleitete Umgangsrecht
ist mittlerweile durch das Familiengericht geregelt worden. Dennoch will die
Antragsgegnerin - wie der Antragsteller vorträgt - dem nicht Folge leisten.
Auch Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren werden von den Parteien sehr
emotional geführt. Die Auseinandersetzung folgt weitgehend den Eigeninteressen
der beteiligten Elternteile, ohne hierbei das Kindeswohl im Auge zu behalten.
Das mag jeder der beteiligten Elternteile für sich anders sehen. Aus objektiver
Sicht dient die gesamte Auseinandersetzung zum Sorgerecht jedenfalls nicht dem
Kindeswohl. Dies zeigt auch das Verhalten der Kindesmutter im
Umgangsrechtsverfahren, wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffen sollte.
Beide Elternteile benutzen ihre Kinder als Druckmittel.
Unter diesem Blickwinkel ist auch die Verweigerung des
Antragstellers zu sehen. Tatsächlich liegen keine konkreten Verdachtsmomente
für eine Kindesentführung vor. Vielmehr spricht alles dagegen. So weist die
Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Kinder mit deutscher
Staatsangehörigkeit in Katar zumindest einen unsicheren rechtlichen Status
hätten. Die Antragsgegnerin ist auch durchaus in Deutschland sozial verhaftet.
Zwar hat sie hier außer ihren Kindern keine weiteren Familienangehörigen.
Dennoch hat sie sich in der Vergangenheit nach der Trennung konkret darum
bemüht, ihre Ausbildung hier als Augenärztin zu Ende führen zu können.
Ausreisewünsche vor Abschluss der ärztlichen Ausbildung sind nicht ersichtlich.
Als Mutter von deutschen Kindern dürfte sie hier auch zumindest bis zum Abschluss
des Scheidungsverfahrens und des Sorgerechtsverfahrens ein Bleiberecht haben.
Wollte die Antragsgegnerin tatsächlich nach Katar zurückkehren, wären die
konkreten Bemühungen zur Festigung ihres sozialen Status in Deutschland kaum
verständlich.
So hat die Antragsgegnerin auch nie verheimlicht, dass sie
ihre Eltern - speziell ihre kranke Mutter - in Katar besuchen wolle. Sie hat
das hierfür Erforderliche auf dem vorgezeigten rechtlichen Weg zu erreichen
versucht. Auch in Deutschland hat sie ihre Kinder nicht einfach vor dem
Kindesvater versteckt und ihm generell den Zugang zu seinen Kindern verweigert.
Vielmehr hat sie zu begründen versucht, warum sie einen unbegleiteten Umgang
mit dem Antragsteller nicht wolle. Dies mag - wie das Familiengericht
entschieden hat - aus objektiver Sicht nicht zutreffend sein. Gleichwohl hat
sie sich und ihre Kinder nicht einfach dem Verfahren entzogen. Allerdings kann
es dem Kindeswohl nicht entsprechen, dass sie nunmehr entgegen der
familiengerichtlichen Entscheidung die Kinder weiter ihrem Vater vorenthält.
Kann aber aufgrund des konkreten Verhaltens der
Antragsgegnerin, die auch nie konkrete Entführungspläne gegenüber dem
Antragsteller oder Dritten geäußert hat, die vom Antragsteller behauptete
Gefahr nicht festgestellt werden, war entsprechend dem Kindeswohl dem Antrag
der Antragsgegnerin stattzugeben. Eine konkrete Entführungsgefahr kann auch
nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin nunmehr ihre Kinder
dem Antragsteller vorenthält und sie diesem gegenüber als Druckmittel einsetzt.
Allenfalls mag das Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter
zulassen.
Sollte der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin vor dem
Jugendamt gemäß dessen Bericht vom 5. August 2003 (BI. 45 GA) erklärt hat,
gültige Reisepässe in seinem Besitz haben, so wäre er verpflichtet, diese
herauszugeben. Jedoch kann nach Auffassung des Senates der Antragsgegnerin bei
der gegebenen Sachlage nicht zugemutet werden, nunmehr zunächst zu versuchen,
eine eventuelle Herausgabeanordnung gegenüber dem Antragsteller zu
vollstrecken. All dies würde nur zu einer weiteren Verzögerung der
Angelegenheit führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
II.
Dem Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin auf
ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war
stattzugeben, da wie oben dargelegt die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
gegeben ist.
Die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin ist nach ihren
glaubhaft gemachten Angaben gegeben.
III.
Auch dem Antrag des Antragstellers, ihm zur
Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war stattzugeben. Gemäß § 119 ZPO war die
Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht zu prüfen. Zur Bedürftigkeit
geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller tatsächlich seinem Vortrag
entsprechend arbeitslos ist und teilweise von seiner Familie unterstützt wird,
auch wenn er früher gegenüber dem Jugendamt laut Jugendamtsbericht vom 5.
August 2003 (BI. 46 GA) erklärt hat, dass er der "bekannteste arabische
Autohändler Cs" sei. Sollte sich herausstellen, dass der Antragsteller -
entgegen seiner Behauptung -Inhaber des Autohandels ist und nicht einer seiner
Söhne, müsste er mit dem Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe rechnen.
Streitwert für die I. und II. Instanz: jeweils 1.800,00 EUR
@) Justizministerium Nordrhein-Westfalen 2005