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DRUCK-VERSION 26.09.03




Eingeschränktes Recht



Mit dem Umgangsrecht befasst sich auch der Familiengerichtstag, der bis Samstag in Brühl stattfindet. Bei 100 Scheidungen sind 69 minderjährige Kinder betroffen. Erst bei der Kindschaftsrechtsreform von 1998 ist das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln nach einer Scheidung geregelt worden: Es ist ein eingeschränktes Recht, wie es vor der Reform Vätern nicht ehelicher Kinder zustand. So müssen Großeltern im Streitfall vor Gericht nachweisen, dass der Umgang mit ihnen dem Kindeswohl diene. Ihnen steht nicht automatisch die Fortsetzung des Umgangs mit den Enkeln zu, wenn die Eltern sich scheiden lassen.

Gegen diese Benachteiligung hatten Großeltern erstmals 2001 mobil gemacht. In einer Petition an den Bundestag kritisierten sie die Regelung und verwiesen auf den Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die jedem Anspruch auf Achtung seines Familienlebens garantiert. Das Parlament sah aber keinen Handlungsbedarf. Die „Großeltern-Initiative von Trennung und Scheidung betroffener Kinder“ wurde nach der Absage gegründet. Die Vereinigung beklagt die Verletzung der Menschenrechte von Kindern in Deutschland. Der Zulauf ist enorm.

Das Amtsgericht Bergheim hat in diesem Jahr als erstes Gericht einer Großmutter ein Besuchsrecht eingeräumt und gleichzeitig der Mutter des Kindes ein Zwangsgeld von 1000 Euro angedroht, falls sie ihrem Kind die Kontakte zur Großmutter verwehrt. (quo)

 www.grosseltern-initiative.de

 www.trennungskinder.de





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