Vortrag gehalten beim 4.
Treffen der „Bundesinitiative Großeltern“ (BIGE) am 17. Mai 2005, Frankfurt/M:
Umgangskonflikte nachhaltig
lösen, zum Wohl von Kindern, nicht auf ihre Kosten
Umgangskonflikte zählen zu den schwierigsten und langwierigsten
Konflikten nach Trennung und Scheidung von Eltern minderjähriger Kinder.
Betroffene Kinder leiden daran, oft ihr Leben lang. Aber auch die Eltern selbst
leiden. In ihrem Schmerz, ihrem Ärger , ihrer Wut beschreiten sie traditionell
viel zu schnell den Gerichtsweg, ohne Rücksicht auf Verluste.
Wenn es um Kinder geht, wird der Streit besonders heftig geführt, oft
nach dem Motto:
„Mein Kind gehört mir.“ „Du hast mir gar nichts zu sagen.“ „Du wirst
von meinem Anwalt hören.“ „Ich werde für mein Kind kämpfen bis zum Umfallen.“
Ganz schlimme Fälle enden tödlich, wenn Eltern ihre Kinder mit in den Tod
nehmen, weil sie sie dem anderen Elternteil missgönnen. Wir haben das in den
letzten Wochen wieder erfahren müssen.
Eine gerichtliche Entscheidung bedeutet zu oft nicht das Ende des
Streitens und schon gar nicht Frieden zwischen den Beteiligten. Mit einem
Urteil ist nur selten beiden Parteien gedient. Häufig wird es so sein, dass
sich beide Parteien als Verlierer fühlen. Denn „Recht haben und Recht kriegen“,
ist zweierlei. Das dürfte die Erfahrung vieler Streitparteien sein. Der oder
die, die glauben, „vor Gericht verloren zu haben“, werden die Instanzen bemühen.
Dem Gerichtsentscheid folgen belastende und neue Emotionen entfachende
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dem einen Verfahren folgen weitere.
Umgangssachen werden immer und immer wieder anhängig gemacht. Kinder bleiben zu
oft auf der Strecke. Den Eltern geht es nicht gut. Wenn es den Eltern nicht gut
geht, geht es selten ihren Kindern gut. Spätestens, wenn der Rechtsstreit
schließlich finanziell abgerechnet wird, kommen viele Parteien zu der für sie
bitteren Erkenntnis, „außer Spesen nichts gewesen“.
Wobei das Finanzielle nur ein Teil dessen ist, für den Streitparteien
bezahlen müssen. Zu spät spüren die Parteien, dass der Rechtsstreit sie viel
mehr gekostet hat, als „nur“ Geld. Sie müssen erfahren, dass sie zwar ein
Urteil haben, dass sie aber meilenweit entfernt sind vom Rechtsfrieden. Zu oft
sind auch die Beziehungen zwischen den Eltern (weiter) beschädigt worden. Das erschwert
ein zufriedenstellendes Miteinander nach dem Urteil.
Der Weg zu den Gerichten kostet Geld, Geld der Eltern, der öffentlichen
Hand, der Justiz, die oft jahrelang immer wieder tätig werden muss, Geld der
Kommunen, die eingebunden sind mit ihren Jugendämtern, Beratungsstellen. Da
bleiben nicht unerhebliche Summen bei der öffentlichen Hand „hängen“, die
besser investiert werden könnten.
Was kann getan werden, was
ist zu tun zum Wohl des Kindes?
Der Umgang des Kindes zu seinen beiden Eltern gedeiht am besten, wenn
diese sich, unter Einbeziehung der Selbstbestimmung des Kindes, selbständig und
eigenverantwortlich im guten Miteinander über den Umgang einig werden.
Forschungsergebnisse zeigen, aber auch die Praxis lehrt, dass Kinder dann am
wenigsten Schwierigkeiten haben, sich auf die veränderte Familiensituation nach
Trennung und Scheidung einzustellen, wenn es ihren Eltern gelingt, trotz Trennung
oder Scheidung ihrer elterliche Verantwortung gemeinsam oder in Absprache
miteinander gerecht zu werden. Erforderlich sind daher Verfahren, die Eltern
helfen, ihre Ressourcen und Fähigkeiten zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Konfliktregelung zu entwickeln und einzusetzen. Dies kann
nur durch Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien selbst erreicht
werden. Diese Zielarbeit zu leisten, ist nicht vornehmlich Aufgabe der Justiz
oder der Jugendhilfe, sondern der Eltern selbst. Ihnen ist allerdings die
notwendige „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu geben ist, durch die Gerichte und die
Jugendhilfe. So hat es das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden und
dabei dem staatlichen Wächteramt gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (Über ihre
Betätigung, "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht." wacht die staatliche
Gemeinschaft.) die Aufgabe zugeschrieben, vorrangig die elterliche
Verantwortung zu stärken (vgl. etwa BVerfGE 24, 119, 145; 61, 372).
Das KindRG stellt das Kindesinteresse an der
Aufrechterhaltung, wenn nötig auch an der Entwicklung eines kindeswohlgemäßen
Eltern-Kind-Verhältnisses, in den Mittelpunkt der neuen Regelungen. Der Umgang
des Kindes mit Mutter und Vater gehört "in der Regel zum Wohl des
Kindes" und ist "sein Recht", §§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1
Satz 1 BGB. Von daher definiert sich der Umgang der Eltern mit dem Kind als Recht
des Kindes und als Pflicht der Eltern ihm gegenüber, aber auch als Recht jedes
Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil und gegenüber jedem Dritten.
"Umgang“ des Kindes mit seinen Eltern ist nicht
bloß „Besuch“, wie es (fälschlich) immer noch heißt. Umgang ist Ausdruck der
gemeinsamen Verantwortung beider Eltern für ihr Kind, die bis zur
Volljährigkeit unverändert fortbesteht und nicht endet mit Trennung oder
Scheidung. In diesem Sinn ist auch das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG (lediglich) ein elterliches „Pflichtrecht“.
Verweigerung
des Umgangs: "Entrechtung" des Kindes
Verweigerung des Umgangs bedeutet
"Entrechtung" des Kindes und ist deshalb grundsätzlich
"Unrecht". Gerichte haben die Aufgabe, Unrecht zu beheben, also dem
Kind zu seinem Recht zu verhelfen und zwar schnellstmöglich. Verfehlen sie ihre
Aufgabe, z.B. wenn eine Rechtsentscheidung, die " "Entrechtung"
des Kindes zu beheben, verzögert wird, verlängern sie diesen Unrechtszustand
(vgl. etwa die Vorgehensweise des 3. Familiensenats des OLG Naumburg im Fall
Görgülü, die, so das Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2005, 173 ff, die
Vermutung nahe lege, "dass sich das OLG bei seiner Entscheidung von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen".).
Den Umgang des Kindes mit seinen Eltern als eigenes
Recht zu formulieren, das es konsequent umzusetzen gilt, war einstimmiges
Anliegen des Rechtsauschusses. Der Rechtsausschuss versprach sich von dieser
Empfehlung vor allem einen Bewusstseinswandel bei den Eltern: dass sie nicht
nur ein Recht auf Umgang, sondern im Interesse des Kindes vor allem die Pflicht
haben, diesen Umgang zu ermöglichen und zu fördern und alles zu unterlassen,
was dieses Recht des Kindes schmälern könnte (BT-Drs. 13/8511, S. 67 f.).
Die Eltern sind zu wechselseitigem loyalen Verhalten
bei der Verwirklichung des Rechts des Kindes und jedes Elternteils
verpflichtet. Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, §1684
Abs.2 Satz 1 BGB. Gemäß §1684 Abs. 3 Satz 2 BGB kann das Familiengericht die
Eltern hierzu durch Anordnungen anhalten.
Der Sicherung des Umgangs als Kindesrecht dienen die
weiteren neuen Regelung durch das KindRG in §1684 Abs.4 BGB. So sieht Satz 1
vor, dass der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Satz 2 erhöht die gesetzliche
Schwelle für den Ausschluss oder die dauerhafte Einschränkung des Umgangs. Eine
Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder
auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf nur ergehen kann, wenn andernfalls
das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Schließlich ermöglicht der sog. beschützte Umgang,
wie ihn die Sätze 3 und 4 vorsehen, den Umgang auch in sehr schwierigen und
konflikthaften Fällen. Die Regelungen verdeutlichen, dass ein völliger
Ausschluss des Umgangs nur in Betracht kommt, wenn auch der beschützte Umgang
nicht ausreicht, das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
Zusätzlich wird der Umgang auf Großeltern,
Geschwister, Stiefeltern und frühere Pflegeeltern ausgeweitet. Der Gesetzgeber
ging davon aus, dass diese Personen dem Kind besonders nahe stehen können und
ein Umgang mit ihnen für die Entwicklung des Kindes bedeutsam ist und dem
Kindeswohl dient. Deshalb ist das Recht dieser Personen auf Umgang dahin
begrenzt, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§1685 BGB). Insbesondere
auch Großeltern sind im Leben von Kindern wichtige Bezugspersonen. Sie können
für Kinder wie für Eltern Entlastungsfunktionen haben.
Das Umgangsrecht ist ein wichtiger, aber auch ein
sehr sensibler und konfliktanfälliger Bereich zwischen Eltern nach Trennung und
Scheidung. Umgangsstreitigkeiten betreffen einen Großteil
kindschaftsrechtlicher Konflikte. Sie haben zugenommen seit dem KindRG.
(Quelle: Stat. Bundesamt 2005, Fachserie 10/Reihe 2.2; Fam. Gerichte, 12,
betreffend Zahlen für 2003):
Verfahren insgesamt:
1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
21.841 22.352 27.754 30.547 31.610 33.800 35.156
Veränderungen gegenüber
Vorjahr
+1,5% +2,3% +24,2% +10,1% +3,5% +6,9% +4,0%
davon allein anhängig
17.022 18.245 24.831 27.870 28.870 31.106 32.299
Veränderungen gegenüber
Vorjahr
+2,3% +7,2% +36,1% +12,2% +3,6% +7,7% +3,8%
Gründe für die erhebliche Zunahme von
Umgangsstreitigkeiten dürften kaum in der Zunahme der Fälle gemeinsamer
elterlicher Sorge liegen (von 70,1 % 1999 auf 86,4% im Jahr 2003), wie zuweilen
behauptet wird. Die Gründe dürften vielmehr in der Gleichstellung im
Umgangsrecht der „nichtehelichen“ Kinder mit den ehelichen zu suchen sein, in
der Normierung des Umgang als Recht des Kindes und Pflicht beider Eltern sowie
in der veränderten Sicht von Eltern, die zunehmend erkennen, wie wichtig Umgang
für das Kind , aber auch für die Eltern ist.
Der Gesetzgeber verband mit der Regelung des
Umgangsrechts als subjektives Recht von Kindern die Hoffnung, dass mit dem
neuen Recht auch eine Bewusstseinsänderung bei Eltern dahin eintritt, dass zum
Kindeswohl ganz selbstverständlich der unbehinderte „Zugang“ von Kindern zum
anderen Elternteil bzw. zu nahestehenden Personen gehört. Dem ist leider noch
nicht so. Noch immer ist für Eltern ein großes Problem, dass der andere
Elternteil Umgang ablehnt (Proksch, S. 156):
anderer Elternteil lehnt Umgang ab: sagen Väter sagen Mütter
Eltern mit aeS 49,5% 29,1
Eltern mit geS 22,5 14,0
Noch zu wenig
Bewusstseinsänderung bei Eltern
Es scheint auch so, dass die erhoffte
Bewusstseinsänderung bei Eltern, Umgang als Recht des Kindes und Pflicht der
Eltern zu verstehen, vor allem beim hauptbetreuenden Elternteil fehlt (Proksch,
S. 227):
hauptbetr. Elternteil FamRi OLG RA Jugendämter
sehr/ziemlich 26,1% 12,0% 24,1% 21,6%
kaum/gar nicht 45,6% 64,1% 49,7% 25,3%
umgangsber. Elternteil FamRi OLG
RA Jugendämter
sehr/ziemlich 46,41% 34,9% 35,4% 48,8%
kaum/gar nicht 28,6% 40,3% 40,2% 15,0%
Gestaltung und Vollzug des Umgangs bei aeS schlechter als bei geS
Gestaltung und Vollzug des Umgangs können zeigen, ob
und wie zufriedenstellend Eltern ihre nacheheliche, elterliche Beziehung
zueinander und zum Kind selbst regeln können. Das Umgangsrecht wird damit auch
zum Prüfstein für die nacheheliche elterliche "Bindungstoleranz".
Die Häufigkeit und der kontinuierliche (regelmäßige)
Kontakt der Kinder zu beiden Eltern, insbesondere zu dem Elternteil, mit dem
sie nicht überwiegend zusammenleben (das sind noch immer überwiegend die
Väter), ist ein wichtiges Kriterium für ihre Bewältigung der elterlichen
Trennung und für ihre Entwicklung. Kinder, die kontinuierlich und regelmäßig
Kontakt auch zum getrennt lebenden Elternteil haben konnten/hatten, konnten die
Trennung und Scheidung ihrer Eltern am besten bewältigen. Dagegen waren bei den
Kindern, die geringen oder keinen Kontakt zu diesem Elternteil hatten,
Verhaltensauffälligkeiten und psycho-soziale Störungen am stärksten ausgeprägt
(z.B. Napp-Peters, Scheidungsfamilien. Interaktionsmuster und kindliche Entwicklung.
Schriftenreihe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge,
Frankfurt 1988, vor allem S. 35 ff.; Wallerstein/Lewis, Langzeitwirkungen der
elterlichen Ehescheidung auf Kinder- Eine Längsschnittstudie über 25 Jahre,
FamRZ 2001, 65 ff., die ausdrücklich auf regelmäßige Umgangsbeziehungen
abstellen, die in einem Klima von kindeswohlgemäßer Kommunikation und
Kooperation der Eltern ablaufen.).
Anhörung der
Kinder fördert Umgang nicht
Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten war u.a.
bezweifelt worden, dass z.B. die Änderungen der Sorgeregelungen geeignet sein
könne, dieses Recht des Kindes zu fördern. Hierzu wurde die Auffassung
vertreten, „die erzwungene geS“ sei eher kontraproduktiv für kindeswohlgemäßen
Umgang. Die benannten Zweifel bestätigten sich nicht. Im Gegenteil zeigt sich,
dass der Umgang gerade bei Eltern mit geS deutlich besser funktioniert als bei
Eltern mit aeS. Erstaunlich oder nicht, jedenfalls unterscheiden sich Eltern
mit „erzwungener geS“ z.B. im Bereich Umgangsabbruch kaum von den Eltern, die
die geS ohne Gerichtsentscheid fortgeführt haben, jedoch erheblich von Eltern
mit aeS (Proksch, S. 141 f.):
Umgangsabbruch
Väter/Mütter geS erzwungene geS aeS
nur selten / gar kein
Kontakt 8,5/9,9 12,7/12,6 43,1/44,8
Väter/Mütter geS erzwungene geS aeS
Nach
Absprache jederzeit 38,9/23,2 20,3/18,8 21,3/20,7
1x/mehrmals
die Woche 21,5/20,6 10,2/37,6 9,2/3,4
jedes 2. Wochenende 40,3/28,6 52,5/37,5 21,5/24,1
Beim Vergleich der Umgangshäufigkeit von Eltern mit
geS, „erzwungener geS“ und aeS ist zu beachten, dass zur Umgangshäufigkeit
allein die Eltern Auskünfte geben, bei denen Umgang überhaupt stattfindet.
Gerade bei Eltern mit aeS ist jedoch ein erschreckend hoher Teil von Umgangsabbrüchen
zu verzeichnen.
Übernachtung beim anderen Elternteil
vor allem bei aeS schwierig
Die Möglichkeit, Umgangskontakte über Nacht
auszudehnen und zuzulassen, kann ein weiteres Indiz für die zufriedenstellende
Kooperation und Kommunikation der Eltern nach Trennung und Scheidung sein.
Kontakte der Kinder mit dem getrenntlebenden Elternteil über Nacht setzen insbesondere
das Vertrauen der Eltern ineinander und eine sorgsame Abwägung für das
Kindeswohl voraus.
Wann übernachten Ihre Kinder alle
Eltern alle
Eltern alle
Eltern
beim Elternteil, mit „erzwungener“ geS aeS
bei dem sie nicht geS
hauptsächlich wohnen? total total
nie 21,9% 16,7 % 51,8 %
als Notlösung 2,3% 2,6 % 2,4 %
ab und zu 22,6% 24,6 % 20,0 %
regelmäßig 44,1% 46,4 % 17,8 %
trifft nicht zu, weil die
Kinder zu gleichen Teilen bei
Mutter/Vater wohnen 1,2% 2,2 % 0,1 %
k.A. 7,0% 7,5 % 7,9 %
Ein Viertel (25,1%) der Kontaktabbrüche bei Eltern
mit aeS (3,1% bei Eltern mit geS) erfolgen gleich nach der Trennung bzw.
Scheidung. Sie setzten sich in der Zeit danach, fast kontinuierlich fort, in
den Jahren 1999 und 2000 um 8,6% bzw. 9,2%, bis 2001 waren es bereits 42,8%.
Diese Zahlen zeigen auf, welche dringende Notwendigkeit für die
Scheidungsprofessionen bereits im Scheidungsverfahren von Eltern besteht, die
die aeS begehren, bereits hier vor allem zu Gunsten der Rechte der Kinder
„deutlich gegen zu steuern“.
Der Kontakt brach ab 100%:
2789 Eltern geS 100%: 1513 Eltern aeS
bei den Eltern mit geS bei
den Eltern mit aeS
gleich nach der Trennung bei
58 Eltern (2,0 %) bei
296 Eltern (19,6 %)
gleich nach der
Scheidung bei 30 Eltern (1,1
%) bei
83 Eltern ( 5,5 %)
im Lauf des Jahres 1999 bei 61 Eltern (2,2 %) bei 130 Eltern ( 8,6 %)
im Lauf des Jahres 2000 bei 131 Eltern (3,1 %) bei 139 Eltern ( 9,2 %)
Summe 280 (10,0%) 648 (42,8%)
Dieses aus Sicht der Kinder jedenfalls bessere
Ergebnis von Eltern mit geS gilt übrigens auch für die 14,0% Mütter oder Väter,
denen die geS sozusagen „verordnet“ wurde, weil ihr gerichtlicher Antrag auf
Übertragung der Alleinsorge abgewiesen wurde. Bei ihnen gab es 5,8% Kontaktabbrüche
gleich nach der Trennung bzw. Scheidung. Sie setzten sich in den Jahren 1999
und 2000 um 2,9% % bzw. 8,1% fort.
Argument der
"Ruhe" gefährdet Recht des Kindes auf Umgang
Die genanten Zahlen zeigen, dass möglicherweise auch
die „verordnete“ geS strukturell positive Wirkungen zur Förderung des
Kindeswohls hat. Sie bestätigen die schwierige Situation von Kindern von Eltern
mit aeS, aber auch die schwierige Situation dieser Eltern miteinander. Nimmt
man wahr, dass bei den Eltern mit aeS bereits bei Trennung und Scheidung ein
Großteil der Kontaktabbrüche erfolgt und danach „sukzessive“ weitere
Kontaktabbrüche passieren, bleibt sehr zweifelhaft, ob es haltbar ist, zur
Förderung des Kindeswohls die aeS zu übertragen, wenn/weil sich die Eltern (bei
Fortbestehen der gemeinsamen Sorge) fortwährend über die das Kind betreffenden
Angelegenheiten streiten. Es scheint nämlich, als ob die Übertragung der aeS
den Streit der Eltern oder ihre „Sprachlosigkeit“ fördert und in der Folge in
hohem Maß zur Ausgrenzung des anderen Elternteils, in der Regel des
umgangsberechtigten Elternteils führt. In dem Sinn mag die aeS tatsächlich zur
Beruhigung geführt haben. Diese Beruhigung ist aber weder vom Gesetz gewollt
noch dient sie dem Kindeswohl. Die immer noch verbreitete Annahme,
"Ruhe" in die Beziehungen einkehren zulassen durch (vorübergehenden)
Ausschluss des Umgangs, erscheint verfehlt. Es hält die "Entrechtung"
des Kindes aufrecht aus Gründen einer konflikthaften Elternsicht und
widerspricht Erfahrungen in anderen Bereichen. So wurde früher in der
Heimerziehung und auch in der Kinderkrankenpflege die Auffassung vertreten, der
Kontakt des Kinder mit seinen Eltern schade dem Kind, wenn/weil das Verhalten
des Kindes nach dem Kontakt als "auffällig" bewertet wurde. Die
"Beruhigung" der Situation wurde fälschlich dem Kontaktentzug zugeordnet.
In Wirklichkeit war es die Resignation des Kindes. Dies ist erkannt worden,
ebenso wie die erziehungs- bzw. gesundheitsförderliche Wirkung von
Elternkontakten zu ihrem Kind. Deshalb sind mittlerweile in der Heimerziehung
wie in der Kinderkrankenpflege Elternkontakte Standard. Die Gerichte täten gut
daran, sich dieser Erkenntnis zu versichern und sie in ihrer Alltagspraxis
umzusetzen. Sie sollten nicht (mehr) auf entsprechenden Vortrag vom vorgeblichen
"Ruhebedürfnis" eingehen, was in Wirklichkeit entweder die Unkenntnis
des betreffenden Elternteils von der psychischen Belastung des Kindes zeigt
oder den Unwillen des betreffenden Elternteils gegenüber dem Umgangsrecht des
Kindes signalisiert.
Anhörung des
Kindes - Folgen für sein Recht auf Umgang
Kritiker/innen der Kindschaftsrechtsreform hatten
insbesondere auch moniert, dass Kinder nach neuem Recht „zu kurz kämen“, weil
weder Familiengericht noch Jugendamt sich um sie kümmern könnten, wenn Eltern
keinen Sorgeantrag stellen würden. Es wurde (wird noch?) behauptet, das KindRG
"lasse die Kinder im Stich", weil durch die Regelung des § 1671 Abs.
1 BGB elterliches Verhalten völlig ohne richterliche Kontrolle sei. Wenn Eltern
keinen Antrag auf Alleinsorge stellen, "kümmere" sich der Staat nicht
mehr um die Kinder.
Diese Kritik greift zu kurz. Sie scheint einseitig
und zu Unrecht gegen die Regelungen zur gemeinsamen elterliche Sorge gerichtet.
Abgesehen davon, dass wegen Art. 6 Abs. 2 GG staatliche Intervention in das
Elternrecht auf Fälle der Kindeswohlgefährdung begrenzt bleiben muss, wie dies
die Regelung des § 1666 BGB entsprechend umsetzt, übersieht diese Kritik (wohl-
oder böswollend?) auch die Realität der Kinder von Eltern mit aeS.
Im Rahmen der Übertragung der aeS auf einen
Elternteil werden die betroffenen Kinder vom Gericht angehört und wirkt das
Jugendamt gemäß § 50 SGB VIII mit. Dennoch oder gleichwohl bleibt für Kindern
von Eltern mit aeS eine schwierige Situation. Der Umgangsabbruch ist bei diesen
Eltern trotz Kindesanhörung und Mitwirkung des Jugendamtes, wie gezeigt, um ein
vielfaches höher. Insbesondere beim Umgang zeigt sich, dass ganz offenbar die
Anhörung von Kindern durch das Familiengericht und die Mitwirkung des
Jugendamtes den Kontaktabbruch nicht verhindert haben bzw. verhindern konnten.
„Wenn der andere Elternteil den Umgang blockiert oder gar sabotiert, dann kann
man nichts machen“, diese Aussage, immer wieder und immer noch gehört, trägt
möglicherweise Früchte. In der Tat sieht es immer noch so aus, dass die Praxis
sich solchen Blockaden gegenüber eher hilflos erweist oder aber möglicherweise
nicht konsequent genug dagegen vorgeht. Der Umgang gemäß § 1684 Abs. 1 Satz 1
BGB ist ein subjektives Recht des Kindes. Die Umgangsverweigerung ist
„Unrecht“, ist eine „Entrechtung“ des Kindes. Dagegen vorzugehen, mit aller
Schärfe, Unnachgiebigkeit und Konsequenz, ist Aufgabe sowohl der Gerichte wir
des Jugendamtes. Dass eine solche Praxis das Recht des Kindes fördert, zeigen Erfahrungen,
auf die noch eingegangen wird (s.u.). Insofern sollten die Kritiker der
fehlenden Kindesanhörung bei Fortbestehen der geS vielmehr ihre Aufmerksamkeit
auf die Praxis und auf den Alltag von Eltern mit aeS richten.
Die Verantwortlichkeit für den Kontaktabbruch wird
grundsätzlich dem anderen Elternteil zugeschrieben. Teilweise werden auch die
Kinder benannt. Gerichtliche Entscheidungen spielen offenbar keine Rolle.
Dieses Ergebnis deckt sich mit dem o.e. Ergebnis über die geringe Zahl gerichtlicher
Umgangsausschlüsse.
Den Kontakt brach/en ab geS geS aeS aeS
Väter Mütter Väter Mütter
Vater 1,2 8,7% 1,9% 36,9%
Mutter 5,2% 0,6% 30,1% 4,5%
Kinder 3,3% 5,5% 12,1% 13,5%
Gerichtliche Entscheidung 0 0,2% 1,5% 1,6%
Als Gründe für den
Kontaktabbruch werden benannt:
Gründe für den Kontaktabbruch geS geS aeS aeS
(Mehrfachnennungen) Väter Mütter Väter Mütter
Umgang überforderte Kind seelisch 1,0% 2,4% 2,9% 8,8%
Kind wollten
keinen Kontakt mehr 2,0% 5,0% 7,7% 17,4
Anderer Elternteil verhinderte Kontakt 4,3% 3,5% 28,0% 12,6%
Es gab Probleme mit neuem Partner 1,6% 3,6% 2,5% 8,3%
Ich wollte keinen Kontakt mehr 0,5% 0,7% 2,3% 5,8%
Mein Erziehungsstil deckt sich nicht 1,6% 2,0% 2,5% 3,8%
Vorwürfe sexuellen Missbrauchs/Gewalt
waren im Raum 0,4% 0,7% 3,1% 3,9%
Während Väter an erster Stelle (28,0%) die Mütter für
den Kontaktabbruch verantwortlich machen, nennen Mütter an erster Stelle die
Kinder (17,4%). Auch Probleme mit ihrem neuen Partner sind bei ihnen gewichtig
(8,3%).
Der Gesetzgeber wollte Kindern Kontakt mit weiteren
Bezugspersonen ermöglichen, die ihnen üblicherweise besonders nahe stehen. Aus
Interviews mit Eltern wurde deutlich, dass die Kontakte der Kinder zu den
Eltern des besuchsberechtigten Elternteils, also zu den jeweiligen Schwiegereltern
des hauptbetreuenden Elternteils zwischen diesem und den Schwiegereltern oft konflikthaft
waren.
Insoweit könnte sich fortsetzen, was Eltern als
Gründe für die Trennung genannt hatten, dass der Einfluss Dritter (bei Vätern
mit aeS/ohne eS bis zu 34,3%), hier insbesondere auch der Schwiegereltern,
bedeutsam gewesen sei.
Eltern Eltern
Mit welchen Personen hat ihr Kind gegenwärtig Umgang? geS aeS
Mit dem anderen Elternteil 82,9 54,7
Mit Großeltern mütterlicherseits 74,1 72,1
Mit Großeltern väterlicherseits 60,3 35,9
Mit Geschwistern 52,5 45,9
Ihren Stiefeltern 12,4 8,8
Ihren Pflegeeltern 0,6 0,7
k.A. 6,3 6,7
Dieser
schwierigen Umgangssituation bei Eltern mit aeS entspricht es, dass die Kinder,
die ja überwiegend mit ihren Müttern zusammenleben, zwar in hohem Maße zu den
Großeltern mütterlicherseits Kontakt
haben, nicht aber zu den Großeltern väterlicherseits. Auch hier ist die
Situation bei den Eltern mit geS ausgeglichener.
Als
Probleme beim Umgang werden von Eltern genannt:
·
sie fühlen
sich als Freizeiteltern (sie werden eben „besucht“),
·
das
Ankommen / Abschied nehmen bereitet Schwierigkeiten,
·
unterschiedliche Erziehungspraktiken fördern Konflikte,
·
der
Umgang wird als zu wenig empfunden, er sollte erweitert werden.
Insbesondere
der letzte Punkt könnte die große Zahl der Umgangsstreitigkeiten mit erklären.
Umgangsberechtigte
Eltern, das trifft auf Väter und Mütter gleich zu, empfinden den Umgang
überwiegend als zu gering. Sie wünschen eine Erweiterung. Häufig ist hier das
Interesse des hauptbetreuenden Elternteils gegensätzlich.
Dass der Umgang
als zu wenig empfunden wird und erweitert werden sollte, sagen 39,5% bzw. 30,5
% der Väter/Mütter mit geS und 36,9 bzw. 23,1 der Väter/Mütter mit aeS.
Demzufolge möchten Eltern vor allem in diesem
Bereich Veränderungen erreichen:
Eltern mit geS
Väter
Mütter
Was möchten Sie an der derzeitigen Umgangsregelung verändern? ohne Kinder ohne Kinder
Möchte Kinder häufiger besuchen 18,1 11,8
Möchte zeitlich länger zusammen sein 24,0 30,8
Unter anderen Bedingungen besuchen 7,9 8,2
Dass Kinder Großeltern besuchen dürfen 5,9 6,7
k.A. 66,6 64,1
Eltern ohne eS
Väter Mütter
Was möchten Sie an der derzeitigen Umgangsregelung verändern? ohne Kinder ohne Kinder
Möchte Kinder häufiger besuchen 33,6 34,3
Möchte zeitlich länger zusammen sein 37,0 31,3
Unter anderen Bedingungen besuchen 20,1 17,9
Dass Kinder Großeltern besuchen dürfen 16,0 11,9
k.A. 46,6 49,3
In den Veränderungswünschen der Eltern spiegeln sich
fast exakt die Defizite, die die Eltern bereits benannt hatten. Ganz deutlich
ist der Wunsch von den Müttern und Vätern in beiden Sorgegruppen nach
häufigeren und längerem Kontakt. Eltern mit aeS wünschen, dass die Kinder ihre
Großeltern besuchen dürfen. Wie oben dargestellt, haben insbesondere die Kinder
von Eltern mit aeS weniger Kontakt als die Kinder von Eltern mit geS mit ihren
Großeltern.
Eltern ohne Sorge, die nicht mit ihren Kindern
leben, treffen ihre Kinder weniger oft als die Eltern mit geS. Sie haben auch
ihre Kinder weniger über Nacht als die Eltern mit geS. So wird ihr
Veränderungswunsch besonders verständlich.
Die Problemlösung gehen nach wie vor, vor allem die
Eltern mit geS, im Gespräch zu zweit bzw. mit ihren Kindern an. Die
Problemlösung durch Gerichtsentscheide verbleibt mehrheitlich die Option für
Eltern mit aeS (2001 aeS 16,4% gegenüber geS 8,8%). Das sollte nicht so
bleiben.
Damit
Eltern in der Lage sind bzw. bleiben, Lebenskrisen nach Trennung und Scheidung
zu begegnen, müssen sie die dafür notwendigen Kompetenzen erhalten und fördern
und diese zur eigenständigen Krisenbewältigung konstruktiv einsetzen (lernen).
Hilfeangebote müssen dabei auf den gesamten psycho-sozialen und ökonomischen
Lebenszusammenhang von Familie bezogen bleiben und dürfen nicht allein auf die
Behebung einzelner individueller Defizite oder die juristische Regelung des
Konflikts ausgerichtet sein. Notwendig sind deshalb ganzheitliche, lebenslagebezogene
Hilfen, die die Krisensituationen der Eltern und ihrer Kinder ganzheitlich
aufnehmen und "Hilfe zur Selbsthilfe" bieten, damit sie zu einer
eigenständigen, befriedigenden und befriedenden Konflikt- und Krisenregelung
kommen können.
Hier
gilt es insbesondere auch in Umgangsstreitigkeiten anzusetzen.
Das
verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG; § 1 Abs. 2
SGB VIII) setzt voraus, dass die Eltern auch in Krisenfällen bereit und in der
Lage sind, ihre Erziehungsrechte zum Wohle des Kindes wahrzunehmen. Hier setzen
die Regelungen der §§ 17, 18, 28, 50 SGB VIII, 50, 52 a FGG, 278 ZPO ein.
Zur
Förderung des Kindeswohles müssen Familiengericht und Jugendhilfe gemeinsam auf
die Eltern einwirken und mit ihnen entsprechend arbeiten, dass sie ihrer
elterlichen Verantwortung weiterhin gemeinsam, selbst und einvernehmlich,
gerecht werden können (BVerfGE 24, S. 144, 205). Hierzu sind die Eltern nach
Art. 6 GG und ihm im Wortlaut folgend § 1 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich
verpflichtet: sie haben "die regelmäßig mit ihrer Trennung für die
Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und
eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege
und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihm zu finden"
(BVerfGE 61, S. 373).
Der Auftrag des SGB VIII, KindRG an
Jugendhilfe und Familiengerichte
erscheint eindeutig: Weder ist der "besser geeignete" Elternteil zu
bestimmen, noch ist die "am wenigsten schädliche Alternative zum Schutz
von Wachstum und Entwicklung" (Goldstein/Freud/Solnit 1974, S. 49) zu
bestimmen. Zusammen mit Jugendhilfe und Familiengerichten müssen Eltern selbst
die Regelung finden, die dem "Wohl des Kindes" am besten dienen kann.
Hieran haben auch die Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege mitzuwirken.
Sie dürfen sich nicht allein darauf berufen, die Interessen ihre Mandanten zu
vertreten, wobei zu bestreiten ist, dass z.B. "Umgangsverweigerung"
im Interesse von Mutter oder Vater ist.
Staatliches
Tätigwerden in familiären Konfliktfällen muss deshalb vorrangig darauf
gerichtet sein, den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen
Rechtspositionen beider Eltern vorzunehmen, ohne ihren Vorrang als Erziehungsträger
anzutasten. Der Staat hat vor einem Eingriff zu versuchen, durch helfende und
unterstützende Leistungen die einvernehmliche elterliche Konfliktregelung zu
befördern (BVerfGE 24, S. 144; 31, 208; 61, 373).
Der
Einsatz der jugendhilferechtlichen Möglichkeiten im streitigen
Umgangsrechtsprozess darf sich deshalb weder auf die Delegation der Streitfälle
an andere Spezialdienste (Erziehungsberatungsstellen, therapeutische
Beratungsdienste, psychologische Gutachter) beschränken, noch sich in der
beschreibenden Stellungnahme der gegenwärtigen (stagnierenden) familiären
Situation gegenüber dem Gericht erschöpfen. Vielmehr müssen Jugendhilfe und
Familiengerichte im familiengerichtlichen Verfahren nach ihrem klaren
gesetzlichen Auftrag die Eltern selbst in ihrer konkreten Streitsituation aktiv
für die Wahrnehmung ihrer (fortwährenden) Erziehungsaufgaben durch aktive
Vermittlungsarbeit unterstützen und fördern.
Somit
ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 GG als vorrangige Aufgabe von Jugendhilfe und
Familiengericht im Umgangsstreit von Eltern, den Eltern Hilfen zu geben zu
"einvernehmlichen Konzepten".
Für
die Erfüllung der Aufgaben von Jugendhilfe und Familiengerichten nach §§ 17,
18, 28, 50, SGB VIII, 52, 52 a FGG folgt deshalb aus Art. 6 Abs. 2 GG ihre
Pflicht
1. zur
ausgleichenden Tätigkeit
und
2. vorrangig
den Eltern helfende, vermittelnde Angebote zu unterbreiten, die sie zur
Selbsthilfe befähigen (können).
Mediation
in der Kinder- und Jugendhilfe könnte ein wirksamer Beitrag sein, dem Kind zu
seinem Recht zu verhelfen im Elternstreit. Die Praxis konnte zeigen, dass
Mediation in der Kinder- und Jugendhilfe gerade bei Umgangsstreitigkeiten eine
erfolgreiche Intervention ist (vgl. Proksch, Roland, Kooperative Mediation
(Mediation) in streitigen Familiensachen. Praxiseinführung und Evaluation von
kooperativer Mediation zur Förderung einvernehmlicher Sorge- und
Umgangsregelungen und zur Entlastung der Familiengerichtsbarkeit,
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Schriftenreihe
159.2, Stuttgart, Berlin, Köln 2001)
Mediation
ist ein systemischer, mehrstufiger Kommunikations- und Kooperationsprozess zwischen
den Konfliktparteien. Mit Hilfe eines neutralen, un-/allparteiischen Dritten,
des Vermittlers, erarbeiten die Eltern selbst eine eigenverantwortete und
einvernehmliche Konfliktlösung, die ihren gemeinsamen Bedürfnissen und
Interessen gerecht werden kann. Der Mediator, der weder Schlichter noch
Therapeut ist, versucht nicht, Entscheidungen aufzuzeigen oder sie gar den Parteien
aufzuzwingen. Er ist nichts weiter als ein Katalysator, ein „Brückenbauer“, mit
dessen Hilfe die Parteien in die Lage versetzt werden, ihre Konflikte
zukunftsbezogen, gemeinsam und eigenständig zu lösen, zu verringern oder zu
steuern.
Mediation
eignet sich zur
· qualitativen
Verbesserung von Justizgewährleistung durch Justizentlastung und durch eigenverantwortliche
Teilnahme der Parteien,
· qualitativen
Verbesserung von jugendhilferechtlicher Mitwirkung in streitigen Verfahren
durch die Aktivierung familialer Ressourcen und
· Hilfe
zur Selbsthilfe.
Damit
entspricht Mediation sowohl dem verfassungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz
des Art. 6 GG im Verhältnis Staat-Eltern, wonach dem Vorrang stützender Hilfen
vor einer "Verdrängung" der Eltern durch Gerichte oder Experten
auszugehen ist, wie auch dem "Wohl des Kindes", das am besten durch
funktionierende Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung gewährleistet
wird. Jugendhilfe hat deshalb in den neuen und in den alten Ländern im Rahmen
der §§ 50, 17 KJHG kooperative Vermittlungshilfen einzuführen, die Eltern bei
Partnerschaftskonflikten, bei Trennung oder Scheidung befähigen (können), ihre
Konflikte mit Hilfe von Vermittlern selbst und einvernehmlich zu regeln.
Wir
wissen, wie schwer es ist, richterliche Entscheidungen umzusetzen. Was
passiert, wenn die Streitpartner sich nicht an die richterlichen Entscheidungen
halten? Die gesetzlichen Instrumente zur Durchsetzung richterliche Entscheidungen
(§§ 33, 52a FGG) sind immer noch zu oft „zahnlose Tiger“ sind. Im übrigen, es
sollte gar nicht so weit kommen. Wir wissen, was passiert, wenn die
Streitpartner eine Entscheidung für „unrecht“ halten. Wenn z.B. unter
Mitwirkung des Gerichts im Gerichtssaal vereinbart oder entschieden wird, dass
z.B. das (Enkel-) Kind das Recht haben soll, den anderen Elternteil, die
Großeltern zum festgelegten Termin zu sehen: zum festgesetzten Termin erscheint
das Kind nicht, es ist krank, hat andere Aktivitäten, die just zu diesem
Zeitpunkt vorrangig sind oder es will gar nicht und „zwingen kann ich es doch
nicht“.
Meist
ist gar nicht so wichtig, was vereinbart wird. Wichtiger ist, wie es zu einer
Vereinbarung kommt. Das Klima muss stimmen zwischen den Eltern, sie müssen das
Gefühl haben, es geht auch um sie, um ihre Gefühle, Interessen, Bedürfnisse.
Sie müssen das Gefühl haben, man hört ihnen zu, es ist wichtig ist, was sie
meinen, was sie sagen.
Bedürfnisse,
Ängste, Sorgen, Interessen haben in der Regel keinen Platz im gerichtlichen
Verfahren, zumindest nicht so viel, wie das für die Menschen wichtig wäre. Das
Gerichtsverfahren wird als förmlich erlebt. Welcher Elternteil will im
Umgangsstreit vor Gericht zugeben, dass er/sie eifersüchtig ist auf den/die
neue Partner/in, dass die Sorge besteht, das geliebte Kind in den anderen
Haushalt zu verlieren. Für diesen Elternteil wäre es eine Entlastung, wenn er/sie
spüren könnte, dass gegenwärtig gar kein Interesse besteht, das Kind in den
neuen Haushalt zu übernehmen.
Welcher
Elternteil will im Umgangsstreit vor Gericht zugeben, dass er/sie sich oftmals
überfordert fühlt mit der Erziehung und Pflege des Kindes und eine Entlastung
gut täte.
Bedürfnisse,
Ängste, Sorgen, Interessen zu äußern, um Gefühle zu zeigen, braucht es
Vertrauen. Vertrauen, dass die gezeigten Schwächen nicht zum Nachteil
gereichen. Dies ist nur in einem Verfahren möglich, in dem nicht die Rechtspositionen
zentral sind, sondern eben die Bedürfnisse, Ängste, Sorgen, Interessen der Beteiligten.
Lord
Justice Brooke, der die spektakuläre Entscheidung getroffen hat, dass die
Gewinnerpartei alle Kosten zutragen hat, weil sie die gebotene Mediation
ausgeschlagen hatte, gibt die Antwort:
„Begabte
Mediatoren haben heutzutage die Fähigkeit , Ergebnisse durch Mediation zu
erreichen, die diejenigen von Anwälten und Gerichten bei weitem übersteigen.
Ich hoffe, dass die Veröffentlichung dieser Entscheidung die Anwälte an ihre
Pflicht erinnert,. Das Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit zu fördern. Lehnen
sie ohne guten Grund eine Mediation ab, obwohl sie von den Gerichten
vorgeschlagen wurde, werden sie unbequeme Kostenkonsequenzen erleiden.“ (FPR
2004, 181(4).
Mediation ist ein Verständigungsverfahren zwischen den
Streitpartnern.
Sie
erreichen eine Lösung, wie sie für sie passend ist. Niemand kennt ihre
Bedürfnisse besser als sie selber. Niemand kennt auch ihre Ängste besser als
sie. Sie sparen Zeit, Kraft, Instanzen und damit finanzielle, soziale,
immaterielle Kosten.
·
Geringere
kognitive, emotionale Belastungen durch eine anhaltende Beschäftigung mit dem
Konflikt. Vor allem Letzteres wirkt sich im Rahmen von Stresserleben oft
belastend aus auf Gesundheit, Schlafvermögen, Konzentrations- und
Leistungsvermögen.
·
Geringere
soziale Kosten durch weniger Jugendhilfemaßnahmen für Eltern wie Kinder (beraterische,
therapeutische Arbeit z.B. gemäß §§ 18, 28 SGB VIII.
·
Geringere
finanzielle Kosten durch
·
Kürzere
Verfahrensdauer,
·
geringeren
Arbeitsaufwand (Bindung von Zeit, Arbeitskraft, Energie)
·
geringere
Verfahrenskosten (keine Instanzen, keine Gutachterkosten)
·
weniger
Folgekonflikte, Folgekosten (keine erfolglosen ZV- Maßnahmen)
·
Emotionale
Entlastung durch die Bereitschaft, neue Konflikte zunächst außergerichtlich anzugehen
(vgl.
Proksch, Roland, Kooperative Mediation (Mediation) in streitigen
Familiensachen. Praxiseinführung und Evaluation von kooperativer Mediation zur
Förderung einvernehmlicher Sorge- und Umgangsregelungen und zur Entlastung der
Familiengerichtsbarkeit, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und
Jugend, Schriftenreihe 159.2, Stuttgart, Berlin, Köln 2001)
Wenn
es vor dem Familiengericht nicht gelungen ist, eine Streitregelung zu
erreichen, wird das OLG angerufen. Es herrscht eine angespannte Ruhe, was wird
passieren. Die Parteien stellen sich bereits auf die neue Situation. Sie holen Luft,
präparieren sich für die nächste Runde.
Familiengericht
wie OLG könnten zügig zu einer juristischen Entscheidung kommen. Sie können
aber auch prüfen, ob und ggf. wie eigene Entscheidungen der Streitbeteiligten
möglich sind und Folgeprozesse vermeiden werden können. Diese Prüfung ist
gerade in Kindschaftssachen umso wichtiger, als eine gerichtliche Entscheidung
meist nur eine Momentaufnahme im Rahmen eines Dauerkonflikts sein kann. Oft ist
die weitere Entwicklung zum Entscheidungszeitpunkt gar nicht absehbar. Und was
vor allem wichtig ist. Eine streitige gerichtliche Entscheidung kann die zukünftigen
Rechte und Pflichten der Eltern noch gar nicht zufriedenstellend regeln. Sie
kann damit auch nicht zum Rechtsfrieden führen.
Wenn
nun im Rahmen von Mediation die Eltern erleben, dass sie wahrgenommen werden,
dass ihre Bedürfnisse anerkannt werden, lässt ihre Schärfe im Streitverhalten
zusehens nach. Eltern werden sicherer. Zugleich werden die „wahren“ Probleme
erkennbar.
Für
Eltern zeigen sich die komplexen Wirkungen von Mediation
· primär darin, dass
sie in und durch Mediation unmittelbar zu einer einvernehmlichen und
zufriedenstellenden Regelung ihres Konfliktes geführt werden und gelangen,
· sekundär
darin, dass die elterliche Kooperation und Kommunikation sich positiv verändert
und sich die subjektive Zufriedenheit mit den nachehelichen Elternbeziehungen
verbessert,
· tertiär darin, dass
Eltern zukünftig (eher) selbst in der Lage sind, neue Konflikte durch Kooperation
und Kommunikation zu vermeiden bzw. entstehende neue Konflikte
· miteinander
- nicht gegeneinander - konstruktiv und zufriedenstellend zu bewältigen, bzw.
sie sich zur Konfliktregelung des konsensual orientierten Modells der
kooperativen Vermittlung bedienen, statt sie (primär) einer gerichtlichen Klärung
zuzuführen.
Für
die betroffenen Kinder zeigen sich die drei Effekte
· in
der getroffenen Regelung, die für das Kind Klarheit und strukturelle Entlastung
schaffen kann,
· im
veränderten elterlichen Beziehungsverhalten, das das Bedürfnis des Kindes auf
positive Beziehungen zu beiden Eltern aufnimmt und im Kind emotionale
Geborgenheit fördern kann,
· im
veränderten elterlichen Kooperations- und Kommunikationsverhalten, das im Kind
selbst neue eigene (positive) Muster zur Streit und Konfliktregelung entstehen
lässt.
Für
die Gerichte zeigen sich folgende Effekte. Mediation
·
führt
zur unmittelbaren Entlastung im konkreten Streitfall (kein Urteilsverfahren mit
Rechtsmittelmöglichkeit nötig),
·
zur
zukünftigen Entlastung durch Streitvermeidung und unterstützt die gesetzlichen
Regelungen im Verständnis der Rolle des Gerichts: streitige Streitregelung als
ultima ratio.
Vergleichbare
Effekte ergeben sich für die Jugendhilfe.
Bei
ihr ist es vor allem aus präventiven Gründen der Kindeswohlsicherung
entscheidend wichtig, dass die Eltern die Jugendhilfe als
Leistungserbringer(in) begreifen können, die kooperativ mit ihnen an
zufriedenstellenden Gestaltungen verantwortlicher Elternschaft arbeitet, zum
Wohl von Kindern und Eltern.
Sicherung des Kindeswohls
durch vernetzte Mediation / die neue
Rolle der Professionen
Mediation
gewinnt seine Wirksamkeit insbesondere aus ihrer Vernetzung mit den beteiligten
Scheidungsprofessionen. Die Einbindung von Mediation in die Arbeit von
Rechtsanwält/innen und Richter/innen wirkt konfliktentschärfend und fördert die
Mediation. An weiteren Vernetzungspartnern kommen z.B. der Kinderschutzbund,
Ärzte, ferner Kindertageseinrichtungen und Schulen in Betracht.
Diese
veränderte Aufgabenstellung erfordert Veränderungen in der Arbeit der Scheidungsprofessionen.
Neue Rolle der
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwälten
“als Organe der Rechtspflege” fällt die entscheidende (neue) Rolle zu, den
Eltern (Mandanten) umfassende kompetente Beratungshilfe zur Selbsthilfe zu
erteilen, damit sie selbständige Regelungen erarbeiten können.
Rechtsanwälte
sind noch immer regelmäßig die ersten Ansprechpartner sich streitender Eltern.
Sie sind für die Weichenstellung im Streitverfahren verantwortlich. Das
Scheidungsrecht belässt den Eltern einen weiten eigenen, autonomen Handlungs-
und Entscheidungsspielraum, der vor allem durch die Mithilfe ihrer
Rechtsanwälte verantwortungsvoll zu nutzen ist. Das rechtliche und tatsächliche
Ergebnis von Scheidungs- (folgen)-streitigkeiten ist zwangsläufig auch die
Folge einer Konfliktregelungsstrategie, die Mandant und Rechtsanwalt im Rahmen
der Beratung erarbeitet haben und durchführen wollen.
Welche
Strategie der Rechtsanwalt jeweils empfiehlt oder wählt, hängt auch davon ab,
in welcher Art und Weise er oder sie und ihr Mandant sich über die Bedeutung
einer konstruktiven, kommunikativen, nachehelichen Kooperationsbeziehung der
Eltern für diese selbst, vor allem aber für ihre Kinder verständigen können,
oder anders gewendet: Inwieweit ist es dem Rechtsanwalt gelingt, den Eltern die
Interessen des Kindes an einer guten gemeinsamen Elternbeziehung zu vermitteln.
insoweit haben Rechtsanwälte eine moderierende Funktion, die in ihrer Rolle als
unabhängiges Organ der Rechtspflege begründet ist und die deshalb ihrer Rolle
als Parteivertreter nicht widerspricht. In dem Maße, wie die Eltern durch die
(durchaus parteiliche) Beratungsarbeit ihrer Rechtsanwälte auch
“rechtskompetent” werden, kann es ihnen verstärkt gelingen, die Kosten/Nutzen
einer “Nichtmobilisierung” von Recht für sich selbst abzuschätzen und zu
erkennen, ob der Rechtsgebrauch einer außergerichtlichen Problemlösung
vorzuziehen ist.
Gelingt
es Rechtsanwälten im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit die Eltern zur Annahme
jugendhilferechtlicher Mediationsleistungen zu motivieren, könnte es in vielen
Fällen gelingen, weitere Verletzungen zu vermeiden oder bisherige Aggressionen,
Zorn und Ängste abzubauen. Selbst für den Fall der Nichteinigung ist davon
auszugehen, dass in vielen Fällen das Verständnis und die Akzeptanz für den
anderen Elternteil das Verständnis und die Akzeptanz für den anderen Elternteil
durch die Mediationsarbeit der Jugendhilfe geweckt worden ist, die mindestens
eine Verschärfung der Beziehungskonflikte für die Zukunft ausschließen kann.
Die
rechtsanwaltliche Förderung der Motivation der Eltern zur einvernehmlichen
Konfliktregelung erlangt damit zentrale Bedeutung im elterlichen Streit ums
Kind. Dass die Aufgabe von Rechtsanwälten bereits erkannt wird, zeigt die hohe
Quote außergerichtlicher Streitregelungen. Die vielfach geäußerte Auffassung,
dass Rechtsanwälte aus Gebührengründen an einer Streitverschärfung gelegen sein
muss, trifft in dieser Allgemeinheit grundsätzlich nicht zu. Die rechtsanwaltlichen
Gebühren orientieren sich am Streitwert, nicht am zeitlichen oder sonstigen
Aufwand in der konkreten Sache, also weder an der Zahl noch am Umfang der
Schriftsätze oder der Zahl der Gerichtsauftritte. Im übrigen sind die
Gebührenmöglichkeiten der Rechtsanwälte in Sorgerechts- und/oder
Umgangsrechtssachen (im Verbund oder in isolierten Verfahren) streitwertmäßig
nicht derart interessant, dass Rechtsanwälte allein dadurch zu einer
Verschärfung des gerichtlichen Verfahrens motiviert werden könnten.
Rechtsanwälte
sind somit aufgerufen, die erforderlichen rechtlichen Informationen für die
Eltern durchaus parteilich zu erteilen und Eltern auch dadurch zur
eigenständigen Entscheidung zu befähigen. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, in
diesem Rahmen die Eltern in ihrer psycho-sozialen Situation aufzunehmen und sie
durch entsprechende Mediationsinterventionen unter Einbeziehung des
rechtlichen Rahmens zur eigenverantwortlichen und einvernehmlichen
Streitregelung zu motivieren und zu befähigen.
Für
die Jugendhilfe ist es wichtig, dass sie eine unbefangene Zusammenarbeit mit
der Anwaltschaft sucht und konstruktiv gestaltet. Die Zusammenarbeit darf nicht
erst mit dem Beginn eines streitigen Verfahrens erfolgen. Sie ist bereits im
Vorfeld, also präventiv erforderlich, etwa durch regelmäßige Kontakte, bei der
über die gemeinsame Ziele bei unterschiedlichen Wegen und Aufgabenstellungen
informiert werden kann.
Zwar
ist nicht auszuschließen, dass zuweilen die Ziele der Arbeit von Rechtsanwälten
den Zielen von Mediationsstrategien entgegenlaufen. Doch ebenso gilt, dass
bislang das Bild der Rechtsanwaltschaft zu sehr von dem zu einseitig
arbeitenden, parteiisch und streitversessenen Anwalt dominiert war.
Unterstützende Rolle der
Familienrichter/innen und der Jugendhilfe
Aufgabe
der Familienrichter/innen ist es - neben ihrer hauptsächlichen Pflicht zur
Streitentscheidung -, auch die Eltern unter Hinweis auf ihre
verfassungsrechtliche Pflichtenstellung gegenüber ihren Kindern zur
einvernehmlichen eigenen Lösung zu motivieren und das vorhandene verfahrensrechtliche
Instrumentarium offensiv zu nutzen. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe in §§ 278
Abs. 5, 278 ZPO, 52, 52 a FGG den Gerichten aufgegeben, wonach Gerichte in
jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder
einzelner Streitpunkte hinwirken. Im inneren Zusammenhang damit steht für die
gerichtlichen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren die den Eltern von
Gesetzes wegen eingeräumte Befugnis, Regeln nicht nur selbst zu treffen,
sondern damit auch das Gericht binden, soweit nicht ihre Regelung dem
Kindeswohls widerspricht (§§ 1671, 1684, 1687 BGB).
Die
bisherige Praxis der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengerichten,
die vielfach lediglich in wertenden Stellungnahmen der Jugendämter an die
Gerichte bestand, genügt den heutigen Erfordernissen nicht mehr. Hier muss sich
die Jugendhilfe entsprechend weiterentwickeln und profilieren. Sie muss als
gleichberechtigte, unabhängige, professionelle Einrichtung neben Gerichten und
Rechtsanwaltschaft tätig sein und ihr Aufgabenverständnis diesen Professionen
vermitteln.
Der
Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass der gemeinsame Elternwille
grundsätzlich dem Rechtsfrieden dient und dem Kindeswohl am besten entspricht.
Dies
bedeutet nicht nur, dass der Richter in den Fällen elterlichen Einvernehmens
von eigenen zusätzlichen Ermittlungen nach § 12 FGG absehen kann und muss, es
sei denn, dass eine Abweichung vom elterlichen Vorschlags aus Gründen des
Kindeswohls, wofür gewichtige Indizien sprechen müssen, erforderlich ist.
Die
innere Rechtfertigung dieser familiengerichtlicher Entscheidungskompetenz folgt
sowohl aus den Verfassungsgrundsätzen des Art. 6 Abs. 2 GG über die vorrangige
elterliche Erziehungsverantwortung, wie vor allem aus psycho-sozialen Gründen
des Kindeswohls. Der Zusammenbruch einer Ehe ändert für die Kinde nichts an
ihren Eltern. Für sie sind und bleiben ihre Eltern nach Trennung und/oder
Scheidung dieselben wie vorher. Allein durch die Scheidung oder Trennung werden
die Eltern nicht – auch nicht partiell – unmündig oder geschäftsunfähig. Wenn nun
Streitigkeiten oder Entfremdung zur Ehezerrüttung und in der Folge zu Trennung
und Scheidung geführt haben und deshalb die fortbestehende Elternverantwortung
nicht mehr selbstverständlich ist, dann muss erst recht – von allen
Scheidungsprofessionen – alles unternommen werden, im die Verantwortlichkeit
der Eltern (wieder-)herzustellen. Einigen sich die Eltern auf einen gemeinsamen
Vorschlag, signalisiert das ja nicht nur ihrer beider
Verantwortungsbereitschaft für ihre gemeinsamen Kinde, er schafft auch die
Grundlage eines befriedigenden und befriedenden Vollzugs der getroffenen
Sorgerechts- bzw. Umgangsrechtsregelung, was entscheidend ist für die Forderung
des Kindeswohls nach der Eheauflösung.
Richterliche
Entscheidungen gegen einen Elternteil oder gegen einen gemeinsamen elterlichen
Entscheidungsvorschlag vermitteln den Eltern das Gefühl von Unmündigkeit,
Ohnmacht und Verlust. Sie können auch die zufriedenstellende Reorganisation der
Nachscheidungsfamilie empfindlich stören. Die Fortführung des Elternstreits auf
persönlicher Ebene mit Hilfe von Experten wie Rechtsanwälten oder Richtern auf
dem Rücken der Kinder ist eine Folge einer solchen hoheitlichen Entscheidung.
Zur
Förderung elterlichen Motivation zur
Eigenentscheidung können die Gerichte vor allem durch ihre Anhörungspflicht des
Jugendamtes nach § 49 a FGG bzw. gemäß den Vorgaben nach § 52 FGG beitragen.
Die Gerichte können die Bedeutung der Anhörung des Jugendamtes nach § 49 a FGG
wie der Eltern nach § 52 FGG für das Kindeswohl kooperativ und konstruktiv unterstützen,
indem sie die Eltern und ihre Anwälte über die Möglichkeiten und die
Notwendigkeiten autonomer elterlicher Konfliktregelung und die Notwendigkeiten
autonomer elterlicher Konfliktregelung im Rahmen der Jugendhilfeanhörung
informieren. Eine solche richterliche Unterstützung der Jugendhilfeanhörung
können Eltern und ihre Rechtsanwälte ermutigen, die möglichen
Jugendhilfeangebote umfassend zu nutzen, zum Wohl von Eltern, ihren Kindern,
aber auch zur – präventiven – Entlastung der Familiengerichte selbst.
Flankierende Rolle
psychologischer Beratung und Gutachten
Psychologische
Gutachten sind mehr als bloße "Gerichtshilfen", die Scheidungs- und
Trennungssituationen explorieren. Sie sollen auch entsprechende flankierende
Hilfen zur Selbsthilfe für die Eltern geben.
Trennungs-
und Scheidungsberatung ist im SGB VIII neben seiner zentralen Verankerung in §
17 SGB VIII auch in den Aufgabenkatalog der Erziehungsberatung aufgenommen
worden (§ 28 SGB VIII). In Verbindung mit den Aufgaben nach § 50 Abs.1 SGB VIII
ergibt sich für die Beratungsstellen gemäß den Leistungsmöglichkeiten nach §§
16, 17, 18, 28 SGB VIII die Möglichkeit einer kooperativen Intervention zugunsten
der Eltern vor, bei und nach Krisensituationen mit dem Ziel einer befriedigenden
und befriedenden Krisen- und Konfliktbewältigung. Wenn in § 28 SGB VIII
gefordert wird, dass die Beratungseinrichtungen “Kinder, Jugendliche, Eltern
und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller
und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der
Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen
sollen”, dann wird der entsprechende kooperative Beratungsansatz deutlich.
Insbesondere Situationen von Trennung und/oder Scheidung konfrontieren Beratung
mit besonderen Anforderungen. Während üblicherweise Beratung bei den Klienten einen
Freiraum von Wahrnehmungen und Gefühlen zulässt und Verständnis und
Verhaltensalternativen anstrebt, soll die kooperative Beratungsarbeit bei Trennung
und Scheidung konkret auf die veränderte
soziale, psychologische und ökonomische Wirklichkeit reagieren und soll
Kinder in dieser Situation schützen helfen. Eltern sind hier erfahrungsgemäß zu
sehr mit sich beschäftigt, als dass sie das Kindeswohl im Auge haben könnten.
Beratung muss deshalb über ihren Individualansatz hinausgehen und als “Anwalt
des Kindes” agieren und den Eltern die Perspektiven und Interessen ihrer Kinder
nahe bringen. Soweit Paarkonflikte die elterliche Regelungskompetenz (negativ)
beeinflussen können, müssen Eltern gleichzeitig befähigt und motiviert werden,
eine Regelung für ihre Kinder gemeinsam zu finden und zu treffen, sollen sie
richterliche Entscheidungen bzw. weitere Konfliktverschärfungen durch oder
infolge gerichtlicher Entscheidungen vermeiden. Der vielfach geltend gemachte
Einwand des “richtigen Zeitpunkts” beraterischer oder therapeutischer oder gar
vermittelnder Angebote kann nicht entscheidend sein, weil es ja die Eltern
sind/waren, die mit ihrem Klageantrag das gerichtliche Verfahren initiiert
haben, ohne Rücksicht auf ihre eigene persönlich-emotionale Befindlichkeit oder
die ihrer Kinder.
Dies
muss zur Folge haben, dass die Eltern in jedem Fall zunächst zu einer
befristeten (übergangsweisen) gemeinsamen Regelung der elterlichen Sorge oder
des Umgangsrechts zu führen sind. Die – auch therapeutische – Wirkung solcher
“Erprobungsvereinbarungen” dürfen nicht unterschätzt werden,. Sie können
Kommunikation, Kooperation und in deren Folge das verlorenen Vertrauen aufbauen
helfen – eine wichtige Voraussetzung zur Bearbeitung des und Überwindung des
Paarkonfliktes. Damit wird die zentrale Aufgabe auch der psychologischen
Beratung und Gutachten offenbar: Das oberste Ziel aller ihrer Bemühungen muss
darin bestehen, den Eltern dabei behilflich zu sein, wenigstens
annäherungsweise die Entflechtung von Paar- und Elternebene zu schaffen, um auf
dieser Basis zumindest soweit wieder dialogfähig zu werden, dass ihre Kinder
nicht u.U. bis zur Volljährigkeit oder noch länger in der Schizophrenie leben
müssen, ihre Liebesgefühle zu Mutter und Vater auf zwei völlig miteinander
verbundene Welten aufzuteilen (Jopt 1992, S. 171).
Hier
treffen sich dann die Bemühungen der jeweils anderen Scheidungsprofessionen,
die – jede aus ihrer Kompetenz und Sichtweise – sozusagen im Verbund, die
Befähigung der Eltern zur befriedigenden und befriedenden Kooperation und
Kommunikation herstellen oder verbessern helfen sollen.
Kostensitution:
Vergleich Mediation : gerichtliches Verfahren
Die
kosten von Mediation ergeben sich grundsätzlich aus der Honorarvergütung /
Stunde, multipliziert mit der Anzahl der Sitzungen. Der Kostenrahmen in der
Mediation schwankt, je nach Anbieter zwischen 50-260 € /60-90 Minuten. Gemäß §
34 RVG soll der Rechtsanwalt, wenn er als Mediator tätig ist, auf eine
Gebührenvereinbarung hinwirken. Die Honorarvergütung / Stunde dürfte hier
zwischen 100 – 350 €/ 60-90 Minuten schwanken. Möglich ist noch, eine Einigungsgebühr
gemäß Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis RVG (Geschäftswert gemäß § 18 Abs. 2, 3
KostO: 3.000.- €) zu vereinbaren.
Für
einen Umgangsstreit errechnen sich danach (bei 4 Sitzungen zu je 200.- €)
insgesamt z.B. folgende Kosten
800.- € zuzüglich 16% MWSt
128.- € 928,00 €
zuzüglich
je eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis RVG für
parteiliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt (Gegenstandswert 3.000.- €.
245,70
x 2 491,40
Auslagenpauschale
20.- € x 2 40,00
Zuzüglich
16% MWSt 85,02
Summe 616,42
Geschäftswert: 3.000.-
1,3
Verfahrensgebühr § 13 RVG Nr. 3100 VV 245,70
1,2
Terminsgebühr § 13 RVG Nr. 3104 VV 226,80
1,0
Einigungsgebühr § 13 RVG Nr. 1003 VV 189,00
Auslagenpauschale
Nr. 7002 VV 20,00
Summe 681,50
16%
MWSt 109,54
zuzüglich
Gerichtskosten und ggf. ggf. Gutachterkosten (zwischen 2.000 und 7.000 €).
Geschäftswert: 3.000.-
1,6
Verfahrensgebühr § 13 RVG Nr. 3200 VV 302,40
1,2
Terminsgebühr § 13 RVG Nr. 3104 VV 226,80
1,0
Eingungsgebühr § 13 RVG Nr. 1003 VV 189,00
Auslagenpauschale
Nr. 7002 VV 20,00
Summe 738,20
16%
MWSt
18,11
zuzüglich
Gerichtskosten und ggf. erneut Gutachterkosten (zwischen 2.000 und 7.000 €).
Die
Kosten der Justiz sind mit den (geringen) Gebühren kaum abgegolten. Zu bedenken
ist ferner, dass in vielen Fällen Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Folgender
Personalkostenrahmen könnte maßgeblich sein (Quelle: Stat. Bundesamt 2005,
Fachserie 10/Reihe 2.2; Fam. Gerichte, 12, betreffend Zahlen für 2003):
Durchschnittliche
Verfahrensdauer bei abgetrennten Folgesachen oder allein anhängigen anderen
Familiensachen
vor
dem FamG 7,3 Monate (S. 22) durchschnittliche
Termine 1,1 (S. 24)
vor
dem OLG 5,3 Monate (S. 58) durchschnittliche
Termine 0,5 (S. 54)
Befassungsdauer
FamG / OLG (Vorbereitung des Termins, Terminswahrnehmung, Nachbereitung)
geschätzt im Durchschnitt mindestens 5 / 5 Stunden multipliziert mal
Richterstunde
aus R1 / R 3 zuzüglich Kosten für weiteres Justizpersonal, ferner ggf. ZV-
Kosten
.
Folgender
Personalkostenrahmen könnte für die Jugendhilfe maßgeblich sein:
Durchschnittliche
Bearbeitungszeit je Fall und Instanz geschätzt im Durchschnitt mindestens 3
Stunden multipliziert mal Sozialpädagogenstunde aus BAT IVb/Vb, zuzüglich
Kosten für weiteres Personal.
Zusammenfassung
/ Ausblick
Kinder brauchen beide
Eltern. Dies gilt insbesondere auch in familiären Krisensituationen. Bei
Trennung und Scheidung denken Eltern oft zu sehr an sich und zu wenig an ihre
Kinder. Mit Mediation steht ein effektives Instrument zur Konfliktbewältigung
im Interesse von Kindern und Eltern zur Verfügung. Es effektiv zu nützen, ist
verfassungsrechtliche Aufgabe der Familiengerichte und der Kinder- und
Jugendhilfe.
Der
Staat hat nach Art. 6 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Pflicht, Eltern und
ihren Kindern die erforderlichen Hilfen zur Selbsthilfe bei familiären
Konflikten zu geben. Der Staat hat dabei auf die aktuellen und modernen
Entwicklungen in der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe zurückzugreifen. Das
verstärkte (neue) Zutrauen in die eigene Regelungskompetenz der Eltern erfordert
deshalb vom Staat eine verstärkte Förderung der Selbstregelungs- und
Konfliktregelungsressourcen der betroffenen Eltern. Diese müssen in ihrem
Bemühen um eine eigene Konfliktbewältigung entsprechend unterstützt werden.
Auch
wenn die Wiederherstellung der Ehe bzw. die Versöhnung der Eheleute nicht Ziel
von Mediation bei Trennung und Scheidung ist, so stellen doch die
De-Eskalationen von partnerschaftlichen, elterlichen Konflikten und das
Anschaulichmachen entsprechender eigenverantwortlicher Bewältigungsstrategien
eine wichtige präventive Leistung dar, die Eltern und ihre Kinder auch zur
Scheidungsvermeidung führen können.
Defizite
in der Kommunikation und Kooperation sind mitursächlich für Trennung und Scheidung.
Diese Defizite in Mediation zu beheben, kann somit auch ein Beitrag zur
Scheidungsvermeidung sein. Insoweit ist es wichtig, Mediation in die allgemeine
Erziehungsarbeit von (Ehe-) Eltern zu integrieren. Für Kinder kann sich
Mediation dann positiv unmittelbar und mittelbar auswirken. Sie werden
mittelbar entlastet, wenn ihre Eltern entlastet sind, und sie werden unmittelbar
entlastet, wenn sie die konstruktiven Mediationsgespräche ihrer Eltern erleben.
Der
(neue) kooperative und kommunikative Stil ihrer Eltern zur Konfliktbewältigung
kann für Kinder/Jugendliche beispielgebend sein, ihre Konflikte ebenfalls
friedlich und konsensual zu regeln.
Im
Mittelpunkt der Mitwirkungsaufgabe der Jugendhilfe in Verfahren vor den
Familiengerichten muss die Mediationsarbeit stehen, um konfliktmindernd zu
intervenieren und die Eigenverantwortlichkeit und Kommunikationsfähigkeit der
Eltern zu fördern.
Mediation,
die vernetzt mit den beteiligten Professionen organisiert ist und angeboten
wird, kann Eltern am besten, auch präventiv, befähigen, Konflikte, Krisen und
Streitigkeiten in und aus ihrer Partner- und Elternschaft selbst, konstruktiv
und zufriedenstellend zu regeln, zu ihrer Entlastung und zu ihrem Wohl sowie
gleichzeitig zur Entlastung und zur Förderung des Wohls ihrer Kinder.
Schwierigkeiten in der konkreten Arbeitssituation müssen durch entsprechende
Supervisionen, Fach- oder Teamgespräche aufgefangen bzw. gelöst werden.
Mit
der Einschaltung des Gerichtes durch die Eltern wird die Chance eröffnet, die
Eltern für Mediation zu gewinnen. Der von vielen Eltern noch immer als
“klassischer” Weg zur Konfliktregelung geschätzte Gerichtsweg kann allerdings
zur Motivation einer außergerichtlichen, konsensualen Regelung durch die Eltern
selbst genutzt werden. Mit den Vorgaben
in §§ 49 a, 52, 52 a FGG, 278 Abs. 5, 279, 613 ZPO hat der Gesetzgeber
entsprechende verfahrensrechtliche Unterstützungen dieses Ansatzes ausdrücklich
geregelt. Das Gerichtsverfahren wird so tatsächlich zur “ultima ratio”.
Wenn
die Professionen auf diese Weise zusammenarbeiten, gibt es die Chance, dass
Umgangskonflikte nachhaltig gelöst werden, zum Wohl von Kindern, nicht auf ihre
Kosten.
Literatur
Jopt,
U., Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen
Sorgerechts, Hamburg, 2. Auflage 1994
Napp-Peters,
Anneke, Familien nach der Scheidung, München 1995
Napp-Peters,
Anneke, Scheidungsfamilien. Interaktionsmuster und kindliche Entwicklung. Aus
Tagebüchern und Interviews von Vätern und Müttern nach Scheidung. Arbeitshilfen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 37, Frankfurt
am Main 1988
Proksch,
Roland, Kooperative Mediation (Mediation) in streitigen Familiensachen.
Praxiseinführung und Evaluation von kooperativer Mediation zur Förderung
einvernehmlicher Sorge- und Umgangsregelungen und zur Entlastung der
Familiengerichtsbarkeit, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und
Jugend, Schriftenreihe 159.2, Stuttgart, Berlin, Köln 2001
Proksch,
Roland, Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts, Köln 2002
Wallerstein,
Judith, Blakeslee Sandra, Gewinner und Verlierer. Frauen, Männer, Kinder nach
der Scheidung. Eine Langzeitstudie, München 1989