Prof. Dr. Roland Proksch

 

Vortrag gehalten beim 4. Treffen der „Bundesinitiative Großeltern“ (BIGE) am 17. Mai 2005, Frankfurt/M:

 

Umgangskonflikte nachhaltig lösen, zum Wohl von Kindern, nicht auf ihre Kosten

 

Notwendigkeit elterlicher Kooperation und Kommunikation zur Sicherung des Wohls des Kindes

Umgangskonflikte zählen zu den schwierigsten und langwierigsten Konflikten nach Trennung und Scheidung von Eltern minderjähriger Kinder. Betroffene Kinder leiden daran, oft ihr Leben lang. Aber auch die Eltern selbst leiden. In ihrem Schmerz, ihrem Ärger , ihrer Wut beschreiten sie traditionell viel zu schnell den Gerichtsweg, ohne Rücksicht auf Verluste.

 

Wenn es um Kinder geht, wird der Streit besonders heftig geführt, oft nach dem Motto:

„Mein Kind gehört mir.“ „Du hast mir gar nichts zu sagen.“ „Du wirst von meinem Anwalt hören.“ „Ich werde für mein Kind kämpfen bis zum Umfallen.“ Ganz schlimme Fälle enden tödlich, wenn Eltern ihre Kinder mit in den Tod nehmen, weil sie sie dem anderen Elternteil missgönnen. Wir haben das in den letzten Wochen wieder erfahren müssen.

 

Eine gerichtliche Entscheidung bedeutet zu oft nicht das Ende des Streitens und schon gar nicht Frieden zwischen den Beteiligten. Mit einem Urteil ist nur selten beiden Parteien gedient. Häufig wird es so sein, dass sich beide Parteien als Verlierer fühlen. Denn „Recht haben und Recht kriegen“, ist zweierlei. Das dürfte die Erfahrung vieler Streitparteien sein. Der oder die, die glauben, „vor Gericht verloren zu haben“, werden die Instanzen bemühen. Dem Gerichtsentscheid folgen belastende und neue Emotionen entfachende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dem einen Verfahren folgen weitere. Umgangssachen werden immer und immer wieder anhängig gemacht. Kinder bleiben zu oft auf der Strecke. Den Eltern geht es nicht gut. Wenn es den Eltern nicht gut geht, geht es selten ihren Kindern gut. Spätestens, wenn der Rechtsstreit schließlich finanziell abgerechnet wird, kommen viele Parteien zu der für sie bitteren Erkenntnis, „außer Spesen nichts gewesen“.

 

Wobei das Finanzielle nur ein Teil dessen ist, für den Streitparteien bezahlen müssen. Zu spät spüren die Parteien, dass der Rechtsstreit sie viel mehr gekostet hat, als „nur“ Geld. Sie müssen erfahren, dass sie zwar ein Urteil haben, dass sie aber meilenweit entfernt sind vom Rechtsfrieden. Zu oft sind auch die Beziehungen zwischen den Eltern (weiter) beschädigt worden. Das erschwert ein zufriedenstellendes Miteinander nach dem Urteil.

 

Der Weg zu den Gerichten kostet Geld, Geld der Eltern, der öffentlichen Hand, der Justiz, die oft jahrelang immer wieder tätig werden muss, Geld der Kommunen, die eingebunden sind mit ihren Jugendämtern, Beratungsstellen. Da bleiben nicht unerhebliche Summen bei der öffentlichen Hand „hängen“, die besser investiert werden könnten.

 

 

Was kann getan werden, was ist zu tun zum Wohl des Kindes?

Der Umgang des Kindes zu seinen beiden Eltern gedeiht am besten, wenn diese sich, unter Einbeziehung der Selbstbestimmung des Kindes, selbständig und eigenverantwortlich im guten Miteinander über den Umgang einig werden. Forschungsergebnisse zeigen, aber auch die Praxis lehrt, dass Kinder dann am wenigsten Schwierigkeiten haben, sich auf die veränderte Familiensituation nach Trennung und Scheidung einzustellen, wenn es ihren Eltern gelingt, trotz Trennung oder Scheidung ihrer elterliche Verantwortung gemeinsam oder in Absprache miteinander gerecht zu werden. Erforderlich sind daher Verfahren, die Eltern helfen, ihre Ressourcen und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Konfliktregelung zu entwickeln und einzusetzen. Dies kann nur durch Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien selbst erreicht werden. Diese Zielarbeit zu leisten, ist nicht vornehmlich Aufgabe der Justiz oder der Jugendhilfe, sondern der Eltern selbst. Ihnen ist allerdings die notwendige „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu geben ist, durch die Gerichte und die Jugendhilfe. So hat es das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden und dabei dem staatlichen Wächteramt gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (Über ihre Betätigung, "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht." wacht die staatliche Gemeinschaft.) die Aufgabe zugeschrieben, vorrangig die elterliche Verantwortung zu stärken (vgl. etwa BVerfGE 24, 119, 145; 61, 372).

 

Umgang: subjektives Recht des Kindes und pflichtgebundenes Elternrecht

Das KindRG stellt das Kindesinteresse an der Aufrechterhaltung, wenn nötig auch an der Entwicklung eines kindeswohlgemäßen Eltern-Kind-Verhältnisses, in den Mittelpunkt der neuen Regelungen. Der Umgang des Kindes mit Mutter und Vater gehört "in der Regel zum Wohl des Kindes" und ist "sein Recht", §§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von daher definiert sich der Umgang der Eltern mit dem Kind als Recht des Kindes und als Pflicht der Eltern ihm gegenüber, aber auch als Recht jedes Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil und gegenüber jedem Dritten.

 

"Umgang“ des Kindes mit seinen Eltern ist nicht bloß „Besuch“, wie es (fälschlich) immer noch heißt. Umgang ist Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung beider Eltern für ihr Kind, die bis zur Volljährigkeit unverändert fortbesteht und nicht endet mit Trennung oder Scheidung. In diesem Sinn ist auch das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (lediglich) ein elterliches „Pflichtrecht“.

 

Verweigerung des Umgangs: "Entrechtung" des Kindes

Verweigerung des Umgangs bedeutet "Entrechtung" des Kindes und ist deshalb grundsätzlich "Unrecht". Gerichte haben die Aufgabe, Unrecht zu beheben, also dem Kind zu seinem Recht zu verhelfen und zwar schnellstmöglich. Verfehlen sie ihre Aufgabe, z.B. wenn eine Rechtsentscheidung, die " "Entrechtung" des Kindes zu beheben, verzögert wird, verlängern sie diesen Unrechtszustand (vgl. etwa die Vorgehensweise des 3. Familiensenats des OLG Naumburg im Fall Görgülü, die, so das Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2005, 173 ff, die Vermutung nahe lege, "dass sich das OLG bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen".).

 

Den Umgang des Kindes mit seinen Eltern als eigenes Recht zu formulieren, das es konsequent umzusetzen gilt, war einstimmiges Anliegen des Rechtsauschusses. Der Rechtsausschuss versprach sich von dieser Empfehlung vor allem einen Bewusstseinswandel bei den Eltern: dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang, sondern im Interesse des Kindes vor allem die Pflicht haben, diesen Umgang zu ermöglichen und zu fördern und alles zu unterlassen, was dieses Recht des Kindes schmälern könnte (BT-Drs. 13/8511, S. 67 f.).

 

Die Eltern sind zu wechselseitigem loyalen Verhalten bei der Verwirklichung des Rechts des Kindes und jedes Elternteils verpflichtet. Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, §1684 Abs.2 Satz 1 BGB. Gemäß §1684 Abs. 3 Satz 2 BGB kann das Familiengericht die Eltern hierzu durch Anordnungen anhalten.

 

Der Sicherung des Umgangs als Kindesrecht dienen die weiteren neuen Regelung durch das KindRG in §1684 Abs.4 BGB. So sieht Satz 1 vor, dass der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Satz 2 erhöht die gesetzliche Schwelle für den Ausschluss oder die dauerhafte Einschränkung des Umgangs. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

 

Schließlich ermöglicht der sog. beschützte Umgang, wie ihn die Sätze 3 und 4 vorsehen, den Umgang auch in sehr schwierigen und konflikthaften Fällen. Die Regelungen verdeutlichen, dass ein völliger Ausschluss des Umgangs nur in Betracht kommt, wenn auch der beschützte Umgang nicht ausreicht, das Wohl des Kindes zu gewährleisten.

 

Ausweitung des Umgangs auf nahestehende Personen

Zusätzlich wird der Umgang auf Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und frühere Pflegeeltern ausgeweitet. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass diese Personen dem Kind besonders nahe stehen können und ein Umgang mit ihnen für die Entwicklung des Kindes bedeutsam ist und dem Kindeswohl dient. Deshalb ist das Recht dieser Personen auf Umgang dahin begrenzt, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§1685 BGB). Insbesondere auch Großeltern sind im Leben von Kindern wichtige Bezugspersonen. Sie können für Kinder wie für Eltern Entlastungsfunktionen haben.

 

Umgangsrecht von Kindern in der Praxis von Eltern

Das Umgangsrecht ist ein wichtiger, aber auch ein sehr sensibler und konfliktanfälliger Bereich zwischen Eltern nach Trennung und Scheidung. Umgangsstreitigkeiten betreffen einen Großteil kindschaftsrechtlicher Konflikte. Sie haben zugenommen seit dem KindRG. (Quelle: Stat. Bundesamt 2005, Fachserie 10/Reihe 2.2; Fam. Gerichte, 12, betreffend Zahlen für 2003):

 

Verfahren insgesamt:

1997            1998                        1999                        2000                        2001                   2002            2003

21.841            22.352                        27.754                        30.547                        31.610                  33.800            35.156

                       

Veränderungen gegenüber Vorjahr

+1,5%            +2,3%                        +24,2%                        +10,1%                        +3,5%                   +6,9%            +4,0%

 

davon allein anhängig

 

17.022            18.245                        24.831                        27.870                        28.870         31.106            32.299

 

Veränderungen gegenüber Vorjahr

+2,3%            +7,2%                        +36,1%                        +12,2%                        +3,6%                  +7,7%            +3,8%

 

Gründe für die erhebliche Zunahme von Umgangsstreitigkeiten dürften kaum in der Zunahme der Fälle gemeinsamer elterlicher Sorge liegen (von 70,1 % 1999 auf 86,4% im Jahr 2003), wie zuweilen behauptet wird. Die Gründe dürften vielmehr in der Gleichstellung im Umgangsrecht der „nichtehelichen“ Kinder mit den ehelichen zu suchen sein, in der Normierung des Umgang als Recht des Kindes und Pflicht beider Eltern sowie in der veränderten Sicht von Eltern, die zunehmend erkennen, wie wichtig Umgang für das Kind , aber auch für die Eltern ist.

 

Der Gesetzgeber verband mit der Regelung des Umgangsrechts als subjektives Recht von Kindern die Hoffnung, dass mit dem neuen Recht auch eine Bewusstseinsänderung bei Eltern dahin eintritt, dass zum Kindeswohl ganz selbstverständlich der unbehinderte „Zugang“ von Kindern zum anderen Elternteil bzw. zu nahestehenden Personen gehört. Dem ist leider noch nicht so. Noch immer ist für Eltern ein großes Problem, dass der andere Elternteil Umgang ablehnt (Proksch, S. 156):

 

anderer Elternteil lehnt Umgang ab:             sagen   Väter               sagen    Mütter

Eltern mit aeS                                                   49,5%                           29,1

Eltern mit geS                                                   22,5                              14,0

 

Noch zu wenig Bewusstseinsänderung bei Eltern

Es scheint auch so, dass die erhoffte Bewusstseinsänderung bei Eltern, Umgang als Recht des Kindes und Pflicht der Eltern zu verstehen, vor allem beim hauptbetreuenden Elternteil fehlt (Proksch, S. 227):

 

hauptbetr. Elternteil                                   FamRi              OLG                RA                   Jugendämter

sehr/ziemlich                                         26,1%               12,0%               24,1%               21,6%

kaum/gar nicht                                      45,6%               64,1%               49,7%               25,3%

 

umgangsber. Elternteil                       FamRi              OLG                RA                   Jugendämter

sehr/ziemlich                                         46,41%             34,9%               35,4%               48,8%

kaum/gar nicht                                      28,6%               40,3%               40,2%               15,0%

 

Gestaltung und Vollzug des Umgangs bei aeS schlechter als bei geS

Gestaltung und Vollzug des Umgangs können zeigen, ob und wie zufriedenstellend Eltern ihre nacheheliche, elterliche Beziehung zueinander und zum Kind selbst regeln können. Das Umgangsrecht wird damit auch zum Prüfstein für die nacheheliche elterliche "Bindungstoleranz".

 

Die Häufigkeit und der kontinuierliche (regelmäßige) Kontakt der Kinder zu beiden Eltern, insbesondere zu dem Elternteil, mit dem sie nicht überwiegend zusammenleben (das sind noch immer überwiegend die Väter), ist ein wichtiges Kriterium für ihre Bewältigung der elterlichen Trennung und für ihre Entwicklung. Kinder, die kontinuierlich und regelmäßig Kontakt auch zum getrennt lebenden Elternteil haben konnten/hatten, konnten die Trennung und Scheidung ihrer Eltern am besten bewältigen. Dagegen waren bei den Kindern, die geringen oder keinen Kontakt zu diesem Elternteil hatten, Verhaltensauffälligkeiten und psycho-soziale Störungen am stärksten ausgeprägt (z.B. Napp-Peters, Scheidungsfamilien. Interaktionsmuster und kindliche Entwicklung. Schriftenreihe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt 1988, vor allem S. 35 ff.; Wallerstein/Lewis, Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder- Eine Längsschnittstudie über 25 Jahre, FamRZ 2001, 65 ff., die ausdrücklich auf regelmäßige Umgangsbeziehungen abstellen, die in einem Klima von kindeswohlgemäßer Kommunikation und Kooperation der Eltern ablaufen.).

 

Anhörung der Kinder fördert Umgang nicht

Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten war u.a. bezweifelt worden, dass z.B. die Änderungen der Sorgeregelungen geeignet sein könne, dieses Recht des Kindes zu fördern. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, „die erzwungene geS“ sei eher kontraproduktiv für kindeswohlgemäßen Umgang. Die benannten Zweifel bestätigten sich nicht. Im Gegenteil zeigt sich, dass der Umgang gerade bei Eltern mit geS deutlich besser funktioniert als bei Eltern mit aeS. Erstaunlich oder nicht, jedenfalls unterscheiden sich Eltern mit „erzwungener geS“ z.B. im Bereich Umgangsabbruch kaum von den Eltern, die die geS ohne Gerichtsentscheid fortgeführt haben, jedoch erheblich von Eltern mit aeS (Proksch, S. 141 f.):

 

Umgangsabbruch

Väter/Mütter                                     geS                  erzwungene geS             aeS

nur selten / gar kein Kontakt                        8,5/9,9                      12,7/12,6                   43,1/44,8

 

Umgangshäufigkeit

Väter/Mütter                                     geS                  erzwungene geS             aeS

Nach Absprache jederzeit                       38,9/23,2            20,3/18,8                      21,3/20,7

1x/mehrmals die Woche             21,5/20,6            10,2/37,6                      9,2/3,4

jedes 2. Wochenende                            40,3/28,6            52,5/37,5                      21,5/24,1

 

Beim Vergleich der Umgangshäufigkeit von Eltern mit geS, „erzwungener geS“ und aeS ist zu beachten, dass zur Umgangshäufigkeit allein die Eltern Auskünfte geben, bei denen Umgang überhaupt stattfindet. Gerade bei Eltern mit aeS ist jedoch ein erschreckend hoher Teil von Umgangsabbrüchen zu verzeichnen.

 

Übernachtung beim anderen Elternteil vor allem bei aeS schwierig

Die Möglichkeit, Umgangskontakte über Nacht auszudehnen und zuzulassen, kann ein weiteres Indiz für die zufriedenstellende Kooperation und Kommunikation der Eltern nach Trennung und Scheidung sein. Kontakte der Kinder mit dem getrenntlebenden Elternteil über Nacht setzen insbesondere das Vertrauen der Eltern ineinander und eine sorgsame Abwägung für das Kindeswohl voraus.

 

Wann übernachten Ihre Kinder             alle Eltern              alle Eltern              alle Eltern

 beim Elternteil,                                       mit „erzwungener“        geS                                       aeS

bei dem sie nicht                             geS

hauptsächlich wohnen?                                                                    total                                       total            

nie                                                           21,9%                                       16,7 %                                       51,8 %            

als Notlösung                                                    2,3%                                         2,6 %                                         2,4 %            

ab und zu                                                    22,6%                                       24,6 %                                       20,0 %            

regelmäßig                                                    44,1%                                       46,4 %                                       17,8 %            

trifft nicht zu, weil  die

   Kinder zu gleichen Teilen bei         

Mutter/Vater wohnen                                       1,2%                                         2,2 %                                         0,1 %

k.A.                                                         7,0%                                         7,5 %                                         7,9 %            

 

 

Kontaktabbruch bei Eltern aeS erheblich, trotz Kindesanhörung

Ein Viertel (25,1%) der Kontaktabbrüche bei Eltern mit aeS (3,1% bei Eltern mit geS) erfolgen gleich nach der Trennung bzw. Scheidung. Sie setzten sich in der Zeit danach, fast kontinuierlich fort, in den Jahren 1999 und 2000 um 8,6% bzw. 9,2%, bis 2001 waren es bereits 42,8%. Diese Zahlen zeigen auf, welche dringende Notwendigkeit für die Scheidungsprofessionen bereits im Scheidungsverfahren von Eltern besteht, die die aeS begehren, bereits hier vor allem zu Gunsten der Rechte der Kinder „deutlich gegen zu steuern“.

 

 

Der Kontakt brach ab                                       100%: 2789 Eltern geS                   100%: 1513 Eltern aeS

                                                    bei den Eltern mit geS                   bei den Eltern mit aeS

gleich nach der Trennung                              bei 58 Eltern   (2,0 %)                      bei 296  Eltern (19,6 %)

gleich nach der Scheidung                            bei 30 Eltern   (1,1 %)                      bei 83 Eltern     ( 5,5 %)

im Lauf des Jahres 1999                                           bei 61 Eltern   (2,2 %)                      bei 130 Eltern    ( 8,6 %)

im Lauf des Jahres 2000                                           bei 131 Eltern   (3,1 %)                      bei 139 Eltern    ( 9,2 %)

 

Summe                                                              280                (10,0%)                                               648                (42,8%)

 

Dieses aus Sicht der Kinder jedenfalls bessere Ergebnis von Eltern mit geS gilt übrigens auch für die 14,0% Mütter oder Väter, denen die geS sozusagen „verordnet“ wurde, weil ihr gerichtlicher Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abgewiesen wurde. Bei ihnen gab es 5,8% Kontaktabbrüche gleich nach der Trennung bzw. Scheidung. Sie setzten sich in den Jahren 1999 und 2000 um 2,9% % bzw. 8,1% fort.

 

Argument der "Ruhe" gefährdet Recht des Kindes auf Umgang

Die genanten Zahlen zeigen, dass möglicherweise auch die „verordnete“ geS strukturell positive Wirkungen zur Förderung des Kindeswohls hat. Sie bestätigen die schwierige Situation von Kindern von Eltern mit aeS, aber auch die schwierige Situation dieser Eltern miteinander. Nimmt man wahr, dass bei den Eltern mit aeS bereits bei Trennung und Scheidung ein Großteil der Kontaktabbrüche erfolgt und danach „sukzessive“ weitere Kontaktabbrüche passieren, bleibt sehr zweifelhaft, ob es haltbar ist, zur Förderung des Kindeswohls die aeS zu übertragen, wenn/weil sich die Eltern (bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge) fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten. Es scheint nämlich, als ob die Übertragung der aeS den Streit der Eltern oder ihre „Sprachlosigkeit“ fördert und in der Folge in hohem Maß zur Ausgrenzung des anderen Elternteils, in der Regel des umgangsberechtigten Elternteils führt. In dem Sinn mag die aeS tatsächlich zur Beruhigung geführt haben. Diese Beruhigung ist aber weder vom Gesetz gewollt noch dient sie dem Kindeswohl. Die immer noch verbreitete Annahme, "Ruhe" in die Beziehungen einkehren zulassen durch (vorübergehenden) Ausschluss des Umgangs, erscheint verfehlt. Es hält die "Entrechtung" des Kindes aufrecht aus Gründen einer konflikthaften Elternsicht und widerspricht Erfahrungen in anderen Bereichen. So wurde früher in der Heimerziehung und auch in der Kinderkrankenpflege die Auffassung vertreten, der Kontakt des Kinder mit seinen Eltern schade dem Kind, wenn/weil das Verhalten des Kindes nach dem Kontakt als "auffällig" bewertet wurde. Die "Beruhigung" der Situation wurde fälschlich dem Kontaktentzug zugeordnet. In Wirklichkeit war es die Resignation des Kindes. Dies ist erkannt worden, ebenso wie die erziehungs- bzw. gesundheitsförderliche Wirkung von Elternkontakten zu ihrem Kind. Deshalb sind mittlerweile in der Heimerziehung wie in der Kinderkrankenpflege Elternkontakte Standard. Die Gerichte täten gut daran, sich dieser Erkenntnis zu versichern und sie in ihrer Alltagspraxis umzusetzen. Sie sollten nicht (mehr) auf entsprechenden Vortrag vom vorgeblichen "Ruhebedürfnis" eingehen, was in Wirklichkeit entweder die Unkenntnis des betreffenden Elternteils von der psychischen Belastung des Kindes zeigt oder den Unwillen des betreffenden Elternteils gegenüber dem Umgangsrecht des Kindes signalisiert.

 

Anhörung des Kindes - Folgen für sein Recht auf Umgang

Kritiker/innen der Kindschaftsrechtsreform hatten insbesondere auch moniert, dass Kinder nach neuem Recht „zu kurz kämen“, weil weder Familiengericht noch Jugendamt sich um sie kümmern könnten, wenn Eltern keinen Sorgeantrag stellen würden. Es wurde (wird noch?) behauptet, das KindRG "lasse die Kinder im Stich", weil durch die Regelung des § 1671 Abs. 1 BGB elterliches Verhalten völlig ohne richterliche Kontrolle sei. Wenn Eltern keinen Antrag auf Alleinsorge stellen, "kümmere" sich der Staat nicht mehr um die Kinder.

 

Diese Kritik greift zu kurz. Sie scheint einseitig und zu Unrecht gegen die Regelungen zur gemeinsamen elterliche Sorge gerichtet. Abgesehen davon, dass wegen Art. 6 Abs. 2 GG staatliche Intervention in das Elternrecht auf Fälle der Kindeswohlgefährdung begrenzt bleiben muss, wie dies die Regelung des § 1666 BGB entsprechend umsetzt, übersieht diese Kritik (wohl- oder böswollend?) auch die Realität der Kinder von Eltern mit aeS.

 

Im Rahmen der Übertragung der aeS auf einen Elternteil werden die betroffenen Kinder vom Gericht angehört und wirkt das Jugendamt gemäß § 50 SGB VIII mit. Dennoch oder gleichwohl bleibt für Kindern von Eltern mit aeS eine schwierige Situation. Der Umgangsabbruch ist bei diesen Eltern trotz Kindesanhörung und Mitwirkung des Jugendamtes, wie gezeigt, um ein vielfaches höher. Insbesondere beim Umgang zeigt sich, dass ganz offenbar die Anhörung von Kindern durch das Familiengericht und die Mitwirkung des Jugendamtes den Kontaktabbruch nicht verhindert haben bzw. verhindern konnten. „Wenn der andere Elternteil den Umgang blockiert oder gar sabotiert, dann kann man nichts machen“, diese Aussage, immer wieder und immer noch gehört, trägt möglicherweise Früchte. In der Tat sieht es immer noch so aus, dass die Praxis sich solchen Blockaden gegenüber eher hilflos erweist oder aber möglicherweise nicht konsequent genug dagegen vorgeht. Der Umgang gemäß § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein subjektives Recht des Kindes. Die Umgangsverweigerung ist „Unrecht“, ist eine „Entrechtung“ des Kindes. Dagegen vorzugehen, mit aller Schärfe, Unnachgiebigkeit und Konsequenz, ist Aufgabe sowohl der Gerichte wir des Jugendamtes. Dass eine solche Praxis das Recht des Kindes fördert, zeigen Erfahrungen, auf die noch eingegangen wird (s.u.). Insofern sollten die Kritiker der fehlenden Kindesanhörung bei Fortbestehen der geS vielmehr ihre Aufmerksamkeit auf die Praxis und auf den Alltag von Eltern mit aeS richten.

 

Zugeschriebene Verantwortlichkeit für den Kontaktabbruch

Die Verantwortlichkeit für den Kontaktabbruch wird grundsätzlich dem anderen Elternteil zugeschrieben. Teilweise werden auch die Kinder benannt. Gerichtliche Entscheidungen spielen offenbar keine Rolle. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem o.e. Ergebnis über die geringe Zahl gerichtlicher Umgangsausschlüsse.

 

Den Kontakt brach/en ab             geS                          geS                                       aeS                          aeS

          Väter                    Mütter                              Väter                    Mütter

Vater                                             1,2                        8,7%                                 1,9%                    36,9%

Mutter                                                         5,2%                    0,6%                                 30,1%                4,5%

Kinder                                          3,3%                    5,5%                                 12,1%                  13,5%

Gerichtliche Entscheidung             0                           0,2%                                 1,5%                    1,6%

 

Als Gründe für den Kontaktabbruch werden benannt:

 

Gründe für den Kontaktabbruch        geS                          geS                          aeS                          aeS

(Mehrfachnennungen)                                       Väter                          Mütter                          Väter                          Mütter

Umgang überforderte Kind seelisch             1,0%                    2,4%                    2,9%                    8,8%

Kind wollten keinen Kontakt mehr    2,0%                    5,0%                    7,7%                    17,4

Anderer Elternteil verhinderte Kontakt             4,3%                    3,5%                    28,0%                12,6%

Es gab Probleme mit neuem Partner             1,6%                    3,6%                    2,5%                    8,3%

Ich wollte keinen Kontakt mehr                 0,5%                    0,7%                    2,3%                    5,8%

Mein Erziehungsstil deckt sich nicht             1,6%                    2,0%                    2,5%                    3,8%

Vorwürfe sexuellen Missbrauchs/Gewalt

waren im Raum                            0,4%                    0,7%                    3,1%                    3,9%

 

Während Väter an erster Stelle (28,0%) die Mütter für den Kontaktabbruch verantwortlich machen, nennen Mütter an erster Stelle die Kinder (17,4%). Auch Probleme mit ihrem neuen Partner sind bei ihnen gewichtig (8,3%).

 

Eltern erschweren Umgang vor allem gegenüber Schwiegergroßeltern

Der Gesetzgeber wollte Kindern Kontakt mit weiteren Bezugspersonen ermöglichen, die ihnen üblicherweise besonders nahe stehen. Aus Interviews mit Eltern wurde deutlich, dass die Kontakte der Kinder zu den Eltern des besuchsberechtigten Elternteils, also zu den jeweiligen Schwiegereltern des hauptbetreuenden Elternteils zwischen diesem und den Schwiegereltern oft konflikthaft waren.

 

Insoweit könnte sich fortsetzen, was Eltern als Gründe für die Trennung genannt hatten, dass der Einfluss Dritter (bei Vätern mit aeS/ohne eS bis zu 34,3%), hier insbesondere auch der Schwiegereltern, bedeutsam gewesen sei.

 

                                                                                                                     Eltern                          Eltern

Mit welchen Personen hat ihr Kind gegenwärtig Umgang?                          geS                          aeS

Mit dem anderen Elternteil                                                                              82,9                          54,7

Mit  Großeltern             mütterlicherseits                                                                              74,1                          72,1

Mit  Großeltern             väterlicherseits                                                                              60,3                          35,9

Mit  Geschwistern                                                                                           52,5                          45,9

Ihren Stiefeltern                                                                                           12,4                          8,8

Ihren Pflegeeltern                                                                                           0,6                          0,7

k.A.                                                                                                             6,3                          6,7

Dieser schwierigen Umgangssituation bei Eltern mit aeS entspricht es, dass die Kinder, die ja überwiegend mit ihren Müttern zusammenleben, zwar in hohem Maße zu den Großeltern mütterlicherseits  Kontakt haben, nicht aber zu den Großeltern väterlicherseits. Auch hier ist die Situation bei den Eltern mit geS ausgeglichener.

 

Art der Probleme beim Umgangsrecht 

Als Probleme beim Umgang werden von Eltern genannt:

·        sie fühlen sich als Freizeiteltern (sie werden eben „besucht“),

·        das Ankommen / Abschied nehmen bereitet Schwierigkeiten,

·        unterschiedliche Erziehungspraktiken fördern Konflikte,

·        der Umgang wird als zu wenig empfunden, er sollte erweitert werden.

 

Insbesondere der letzte Punkt könnte die große Zahl der Umgangsstreitigkeiten mit erklären. Umgangsberechtigte Eltern, das trifft auf Väter und Mütter gleich zu, empfinden den Umgang überwiegend als zu gering. Sie wünschen eine Erweiterung. Häufig ist hier das Interesse des hauptbetreuenden Elternteils gegensätzlich.

Dass der Umgang als zu wenig empfunden wird und erweitert werden sollte, sagen 39,5% bzw. 30,5 % der Väter/Mütter mit geS und 36,9 bzw. 23,1 der Väter/Mütter mit aeS.

 

Demzufolge möchten Eltern vor allem in diesem Bereich Veränderungen erreichen:

 

Eltern mit geS

                                                                                                                     Väter                           Mütter

Was möchten Sie an der derzeitigen Umgangsregelung verändern?             ohne Kinder             ohne Kinder

Möchte Kinder häufiger besuchen                                                                 18,1                          11,8

Möchte zeitlich länger zusammen sein                                                         24,0                          30,8

Unter anderen Bedingungen besuchen                                                                 7,9                          8,2

Dass Kinder Großeltern besuchen dürfen                                                     5,9                          6,7

k.A.                                                                                                             66,6                          64,1

 

Eltern ohne eS

                                                                                                                     Väter                          Mütter

Was möchten Sie an der derzeitigen Umgangsregelung verändern?             ohne Kinder             ohne Kinder

Möchte Kinder häufiger besuchen                                                                 33,6                          34,3

Möchte zeitlich länger zusammen sein                                                         37,0                          31,3

Unter anderen Bedingungen besuchen                                                                 20,1                          17,9

Dass Kinder Großeltern besuchen dürfen                                                     16,0                          11,9

k.A.                                                                                                             46,6                          49,3

 

In den Veränderungswünschen der Eltern spiegeln sich fast exakt die Defizite, die die Eltern bereits benannt hatten. Ganz deutlich ist der Wunsch von den Müttern und Vätern in beiden Sorgegruppen nach häufigeren und längerem Kontakt. Eltern mit aeS wünschen, dass die Kinder ihre Großeltern besuchen dürfen. Wie oben dargestellt, haben insbesondere die Kinder von Eltern mit aeS weniger Kontakt als die Kinder von Eltern mit geS mit ihren Großeltern.

 

Eltern ohne Sorge, die nicht mit ihren Kindern leben, treffen ihre Kinder weniger oft als die Eltern mit geS. Sie haben auch ihre Kinder weniger über Nacht als die Eltern mit geS. So wird ihr Veränderungswunsch besonders verständlich.

 

Umgangsprobleme nachhaltig lösen, zum Wohl des Kindes

 

Die Problemlösung gehen nach wie vor, vor allem die Eltern mit geS, im Gespräch zu zweit bzw. mit ihren Kindern an. Die Problemlösung durch Gerichtsentscheide verbleibt mehrheitlich die Option für Eltern mit aeS (2001 aeS 16,4% gegenüber geS 8,8%). Das sollte nicht so bleiben.

 

 

Notwendigkeit mediativer Streitregelung

Damit Eltern in der Lage sind bzw. bleiben, Lebenskrisen nach Trennung und Scheidung zu begegnen, müssen sie die dafür notwendigen Kompetenzen erhalten und fördern und diese zur eigenständigen Krisenbewältigung konstruktiv einsetzen (lernen). Hilfeangebote müssen dabei auf den gesamten psycho-sozialen und ökonomischen Lebenszusammenhang von Familie bezogen bleiben und dürfen nicht allein auf die Behebung einzelner individueller Defizite oder die juristische Regelung des Konflikts ausgerichtet sein. Notwendig sind deshalb ganzheitliche, lebenslagebezogene Hilfen, die die Krisensituationen der Eltern und ihrer Kinder ganzheitlich aufnehmen und "Hilfe zur Selbsthilfe" bieten, damit sie zu einer eigenständigen, befriedigenden und befriedenden Konflikt- und Krisenregelung kommen können.

 

Hier gilt es insbesondere auch in Umgangsstreitigkeiten anzusetzen.

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG; § 1 Abs. 2 SGB VIII) setzt voraus, dass die Eltern auch in Krisenfällen bereit und in der Lage sind, ihre Erziehungsrechte zum Wohle des Kindes wahrzunehmen. Hier setzen die Regelungen der §§ 17, 18, 28, 50 SGB VIII, 50, 52 a FGG, 278 ZPO ein.

 

Zur Förderung des Kindeswohles müssen Familiengericht und Jugendhilfe gemeinsam auf die Eltern einwirken und mit ihnen entsprechend arbeiten, dass sie ihrer elterlichen Verantwortung weiterhin gemeinsam, selbst und einvernehmlich, gerecht werden können (BVerfGE 24, S. 144, 205). Hierzu sind die Eltern nach Art. 6 GG und ihm im Wortlaut folgend § 1 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich verpflichtet: sie haben "die regelmäßig mit ihrer Trennung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihm zu finden" (BVerfGE 61, S. 373).

 

Der Auftrag des SGB VIII, KindRG an Jugendhilfe und Familiengerichte erscheint eindeutig: Weder ist der "besser geeignete" Elternteil zu bestimmen, noch ist die "am wenigsten schädliche Alternative zum Schutz von Wachstum und Entwicklung" (Goldstein/Freud/Solnit 1974, S. 49) zu bestimmen. Zusammen mit Jugendhilfe und Familiengerichten müssen Eltern selbst die Regelung finden, die dem "Wohl des Kindes" am besten dienen kann. Hieran haben auch die Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege mitzuwirken. Sie dürfen sich nicht allein darauf berufen, die Interessen ihre Mandanten zu vertreten, wobei zu bestreiten ist, dass z.B. "Umgangsverweigerung" im Interesse von Mutter oder Vater ist.

 

Staatliches Tätigwerden in familiären Konfliktfällen muss deshalb vorrangig darauf gerichtet sein, den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen Rechtspositionen beider Eltern vorzunehmen, ohne ihren Vorrang als Erziehungsträger anzutasten. Der Staat hat vor einem Eingriff zu versuchen, durch helfende und unterstützende Leistungen die einvernehmliche elterliche Konfliktregelung zu befördern (BVerfGE 24, S. 144; 31, 208; 61, 373).

Der Einsatz der jugendhilferechtlichen Möglichkeiten im streitigen Umgangsrechtsprozess darf sich deshalb weder auf die Delegation der Streitfälle an andere Spezialdienste (Erziehungsberatungsstellen, therapeutische Beratungsdienste, psychologische Gutachter) beschränken, noch sich in der beschreibenden Stellungnahme der gegenwärtigen (stagnierenden) familiären Situation gegenüber dem Gericht erschöpfen. Vielmehr müssen Jugendhilfe und Familiengerichte im familiengerichtlichen Verfahren nach ihrem klaren gesetzlichen Auftrag die Eltern selbst in ihrer konkreten Streitsituation aktiv für die Wahrnehmung ihrer (fortwährenden) Erziehungsaufgaben durch aktive Vermittlungsarbeit unterstützen und fördern.

 

Somit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 GG als vorrangige Aufgabe von Jugendhilfe und Familiengericht im Umgangsstreit von Eltern, den Eltern Hilfen zu geben zu "einvernehmlichen Konzepten".

Für die Erfüllung der Aufgaben von Jugendhilfe und Familiengerichten nach §§ 17, 18, 28, 50, SGB VIII, 52, 52 a FGG folgt deshalb aus Art. 6 Abs. 2 GG ihre Pflicht

1.    zur ausgleichenden Tätigkeit
und

2.    vorrangig den Eltern helfende, vermittelnde Angebote zu unterbreiten, die sie zur Selbsthilfe befähigen (können).

Mediation in der Kinder- und Jugendhilfe eine erfolgreiche Intervention

Mediation in der Kinder- und Jugendhilfe könnte ein wirksamer Beitrag sein, dem Kind zu seinem Recht zu verhelfen im Elternstreit. Die Praxis konnte zeigen, dass Mediation in der Kinder- und Jugendhilfe gerade bei Umgangsstreitigkeiten eine erfolgreiche Intervention ist (vgl. Proksch, Roland, Kooperative Mediation (Mediation) in streitigen Familiensachen. Praxiseinführung und Evaluation von kooperativer Mediation zur Förderung einvernehmlicher Sorge- und Umgangsregelungen und zur Entlastung der Familiengerichtsbarkeit, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Schriftenreihe 159.2, Stuttgart, Berlin, Köln 2001)

 

Mediation ist ein systemischer, mehrstufiger Kommunikations- und Kooperationsprozess zwischen den Konfliktparteien. Mit Hilfe eines neutralen, un-/allparteiischen Dritten, des Vermittlers, erarbeiten die Eltern selbst eine eigenverantwortete und einvernehmliche Konfliktlösung, die ihren gemeinsamen Bedürfnissen und Interessen gerecht werden kann. Der Mediator, der weder Schlichter noch Therapeut ist, versucht nicht, Entscheidungen aufzuzeigen oder sie gar den Parteien aufzuzwingen. Er ist nichts weiter als ein Katalysator, ein „Brückenbauer“, mit dessen Hilfe die Parteien in die Lage versetzt werden, ihre Konflikte zukunftsbezogen, gemeinsam und eigenständig zu lösen, zu verringern oder zu steuern.

 

Mediation eignet sich zur

·      qualitativen Verbesserung von Justizgewährleistung durch Justizentlastung und durch eigenverantwortliche Teilnahme der Parteien,

·      qualitativen Verbesserung von jugendhilferechtlicher Mitwirkung in streitigen Verfahren durch die Aktivierung familialer Ressourcen und

·      Hilfe zur Selbsthilfe.

 

Damit entspricht Mediation sowohl dem verfassungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 6 GG im Verhältnis Staat-Eltern, wonach dem Vorrang stützender Hilfen vor einer "Verdrängung" der Eltern durch Gerichte oder Experten auszugehen ist, wie auch dem "Wohl des Kindes", das am besten durch funktionierende Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung gewährleistet wird. Jugendhilfe hat deshalb in den neuen und in den alten Ländern im Rahmen der §§ 50, 17 KJHG kooperative Vermittlungshilfen einzuführen, die Eltern bei Partnerschaftskonflikten, bei Trennung oder Scheidung befähigen (können), ihre Konflikte mit Hilfe von Vermittlern selbst und einvernehmlich zu regeln.

 

Wirkungen von Mediation

Wir wissen, wie schwer es ist, richterliche Entscheidungen umzusetzen. Was passiert, wenn die Streitpartner sich nicht an die richterlichen Entscheidungen halten? Die gesetzlichen Instrumente zur Durchsetzung richterliche Entscheidungen (§§ 33, 52a FGG) sind immer noch zu oft „zahnlose Tiger“ sind. Im übrigen, es sollte gar nicht so weit kommen. Wir wissen, was passiert, wenn die Streitpartner eine Entscheidung für „unrecht“ halten. Wenn z.B. unter Mitwirkung des Gerichts im Gerichtssaal vereinbart oder entschieden wird, dass z.B. das (Enkel-) Kind das Recht haben soll, den anderen Elternteil, die Großeltern zum festgelegten Termin zu sehen: zum festgesetzten Termin erscheint das Kind nicht, es ist krank, hat andere Aktivitäten, die just zu diesem Zeitpunkt vorrangig sind oder es will gar nicht und „zwingen kann ich es doch nicht“.

 

Woran liegt es, dass es soweit kommt? Was muss sein, dass Eltern Vereinbarungen treffen, zu denen sie auch stehen?

Meist ist gar nicht so wichtig, was vereinbart wird. Wichtiger ist, wie es zu einer Vereinbarung kommt. Das Klima muss stimmen zwischen den Eltern, sie müssen das Gefühl haben, es geht auch um sie, um ihre Gefühle, Interessen, Bedürfnisse. Sie müssen das Gefühl haben, man hört ihnen zu, es ist wichtig ist, was sie meinen, was sie sagen.

 

Bedürfnisse, Ängste, Sorgen, Interessen haben in der Regel keinen Platz im gerichtlichen Verfahren, zumindest nicht so viel, wie das für die Menschen wichtig wäre. Das Gerichtsverfahren wird als förmlich erlebt. Welcher Elternteil will im Umgangsstreit vor Gericht zugeben, dass er/sie eifersüchtig ist auf den/die neue Partner/in, dass die Sorge besteht, das geliebte Kind in den anderen Haushalt zu verlieren. Für diesen Elternteil wäre es eine Entlastung, wenn er/sie spüren könnte, dass gegenwärtig gar kein Interesse besteht, das Kind in den neuen Haushalt zu übernehmen.

 

Welcher Elternteil will im Umgangsstreit vor Gericht zugeben, dass er/sie sich oftmals überfordert fühlt mit der Erziehung und Pflege des Kindes und eine Entlastung gut täte.

 

Bedürfnisse, Ängste, Sorgen, Interessen zu äußern, um Gefühle zu zeigen, braucht es Vertrauen. Vertrauen, dass die gezeigten Schwächen nicht zum Nachteil gereichen. Dies ist nur in einem Verfahren möglich, in dem nicht die Rechtspositionen zentral sind, sondern eben die Bedürfnisse, Ängste, Sorgen, Interessen der Beteiligten.

 

Wieso sollte gerade Mediation dies erreichen?

Lord Justice Brooke, der die spektakuläre Entscheidung getroffen hat, dass die Gewinnerpartei alle Kosten zutragen hat, weil sie die gebotene Mediation ausgeschlagen hatte, gibt die Antwort:

„Begabte Mediatoren haben heutzutage die Fähigkeit , Ergebnisse durch Mediation zu erreichen, die diejenigen von Anwälten und Gerichten bei weitem übersteigen. Ich hoffe, dass die Veröffentlichung dieser Entscheidung die Anwälte an ihre Pflicht erinnert,. Das Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit zu fördern. Lehnen sie ohne guten Grund eine Mediation ab, obwohl sie von den Gerichten vorgeschlagen wurde, werden sie unbequeme Kostenkonsequenzen erleiden.“ (FPR 2004, 181(4).

 

Mediation ist ein Verständigungsverfahren zwischen den Streitpartnern.

Sie erreichen eine Lösung, wie sie für sie passend ist. Niemand kennt ihre Bedürfnisse besser als sie selber. Niemand kennt auch ihre Ängste besser als sie. Sie sparen Zeit, Kraft, Instanzen und damit finanzielle, soziale, immaterielle Kosten.

 

Vorteile von Mediation

Erhaltung von Familienbeziehungen

·        Geringere kognitive, emotionale Belastungen durch eine anhaltende Beschäftigung mit dem Konflikt. Vor allem Letzteres wirkt sich im Rahmen von Stresserleben oft belastend aus auf Gesundheit, Schlafvermögen, Konzentrations- und Leistungsvermögen.

·        Geringere soziale Kosten durch weniger Jugendhilfemaßnahmen für Eltern wie Kinder (beraterische, therapeutische Arbeit z.B. gemäß §§ 18, 28 SGB VIII.

·        Geringere finanzielle Kosten durch

·        Kürzere Verfahrensdauer,

·        geringeren Arbeitsaufwand (Bindung von Zeit, Arbeitskraft, Energie)

·        geringere Verfahrenskosten (keine Instanzen, keine Gutachterkosten)

·        weniger Folgekonflikte, Folgekosten (keine erfolglosen ZV- Maßnahmen)

·        Emotionale Entlastung durch die Bereitschaft, neue Konflikte zunächst außergerichtlich anzugehen

(vgl. Proksch, Roland, Kooperative Mediation (Mediation) in streitigen Familiensachen. Praxiseinführung und Evaluation von kooperativer Mediation zur Förderung einvernehmlicher Sorge- und Umgangsregelungen und zur Entlastung der Familiengerichtsbarkeit, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Schriftenreihe 159.2, Stuttgart, Berlin, Köln 2001)

 

Wenn es vor dem Familiengericht nicht gelungen ist, eine Streitregelung zu erreichen, wird das OLG angerufen. Es herrscht eine angespannte Ruhe, was wird passieren. Die Parteien stellen sich bereits auf die neue Situation. Sie holen Luft, präparieren sich für die nächste Runde.

 

Familiengericht wie OLG könnten zügig zu einer juristischen Entscheidung kommen. Sie können aber auch prüfen, ob und ggf. wie eigene Entscheidungen der Streitbeteiligten möglich sind und Folgeprozesse vermeiden werden können. Diese Prüfung ist gerade in Kindschaftssachen umso wichtiger, als eine gerichtliche Entscheidung meist nur eine Momentaufnahme im Rahmen eines Dauerkonflikts sein kann. Oft ist die weitere Entwicklung zum Entscheidungszeitpunkt gar nicht absehbar. Und was vor allem wichtig ist. Eine streitige gerichtliche Entscheidung kann die zukünftigen Rechte und Pflichten der Eltern noch gar nicht zufriedenstellend regeln. Sie kann damit auch nicht zum Rechtsfrieden führen.

 

Wenn nun im Rahmen von Mediation die Eltern erleben, dass sie wahrgenommen werden, dass ihre Bedürfnisse anerkannt werden, lässt ihre Schärfe im Streitverhalten zusehens nach. Eltern werden sicherer. Zugleich werden die „wahren“ Probleme erkennbar.

 

Für Eltern zeigen sich die komplexen Wirkungen von Mediation

·      primär darin, dass sie in und durch Mediation unmittelbar zu einer einvernehmlichen und zufriedenstellenden Regelung ihres Konfliktes geführt werden und gelangen,

·      sekundär darin, dass die elterliche Kooperation und Kommunikation sich positiv verändert und sich die subjektive Zufriedenheit mit den nachehelichen Elternbeziehungen verbessert,

·      tertiär darin, dass Eltern zukünftig (eher) selbst in der Lage sind, neue Konflikte durch Kooperation und Kommunikation zu vermeiden bzw. entstehende neue Konflikte

·      miteinander - nicht gegeneinander - konstruktiv und zufriedenstellend zu bewältigen, bzw. sie sich zur Konfliktregelung des konsensual orientierten Modells der kooperativen Vermittlung bedienen, statt sie (primär) einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

 

Für die betroffenen Kinder zeigen sich die drei Effekte

·      in der getroffenen Regelung, die für das Kind Klarheit und strukturelle Entlastung schaffen kann,

·      im veränderten elterlichen Beziehungsverhalten, das das Bedürfnis des Kindes auf positive Beziehungen zu beiden Eltern aufnimmt und im Kind emotionale Geborgenheit fördern kann,

·      im veränderten elterlichen Kooperations- und Kommunikationsverhalten, das im Kind selbst neue eigene (positive) Muster zur Streit und Konfliktregelung entstehen lässt.

 

Für die Gerichte zeigen sich folgende Effekte. Mediation

·        führt zur unmittelbaren Entlastung im konkreten Streitfall (kein Urteilsverfahren mit Rechtsmittelmöglichkeit nötig),

·        zur zukünftigen Entlastung durch Streitvermeidung und unterstützt die gesetzlichen Regelungen im Verständnis der Rolle des Gerichts: streitige Streitregelung als ultima ratio.

 

Vergleichbare Effekte ergeben sich für die Jugendhilfe.

Bei ihr ist es vor allem aus präventiven Gründen der Kindeswohlsicherung entscheidend wichtig, dass die Eltern die Jugendhilfe als Leistungserbringer(in) begreifen können, die kooperativ mit ihnen an zufriedenstellenden Gestaltungen verantwortlicher Elternschaft arbeitet, zum Wohl von Kindern und Eltern.

 

Sicherung des Kindeswohls durch vernetzte Mediation / die neue Rolle der Professionen

Mediation gewinnt seine Wirksamkeit insbesondere aus ihrer Vernetzung mit den beteiligten Scheidungsprofessionen. Die Einbindung von Mediation in die Arbeit von Rechtsanwält/innen und Richter/innen wirkt konfliktentschärfend und fördert die Mediation. An weiteren Vernetzungspartnern kommen z.B. der Kinderschutzbund, Ärzte, ferner Kindertageseinrichtungen und Schulen in Betracht.

 

Diese veränderte Aufgabenstellung erfordert Veränderungen in der Arbeit der Scheidungsprofessionen.

 

Neue Rolle der Rechtsanwaltschaft

Rechtsanwälten “als Organe der Rechtspflege” fällt die entscheidende (neue) Rolle zu, den Eltern (Mandanten) umfassende kompetente Beratungshilfe zur Selbsthilfe zu ertei­len, damit sie selbständige Regelungen erarbeiten können.

Rechtsanwälte sind noch immer regelmäßig die ersten Ansprechpartner sich streitender Eltern. Sie sind für die Weichenstellung im Streitverfahren verantwortlich. Das Scheidungsrecht belässt den Eltern einen weiten eigenen, autonomen Handlungs- und Entscheidungsspielraum, der vor allem durch die Mithilfe ihrer Rechtsanwälte verantwortungsvoll zu nutzen ist. Das rechtliche und tatsächliche Ergebnis von Scheidungs- (folgen)-streitigkeiten ist zwangsläufig auch die Folge einer Konfliktregelungsstrategie, die Mandant und Rechtsanwalt im Rahmen der Beratung erarbeitet haben und durchführen wollen.

 

Welche Strategie der Rechtsanwalt jeweils empfiehlt oder wählt, hängt auch davon ab, in welcher Art und Weise er oder sie und ihr Mandant sich über die Bedeutung einer konstruktiven, kommunikativen, nachehelichen Kooperationsbeziehung der Eltern für diese selbst, vor allem aber für ihre Kinder verständigen können, oder anders gewendet: Inwieweit ist es dem Rechtsanwalt gelingt, den Eltern die Interessen des Kindes an einer guten gemeinsamen Elternbeziehung zu vermitteln. insoweit haben Rechtsanwälte eine moderierende Funktion, die in ihrer Rolle als unabhängiges Organ der Rechtspflege begründet ist und die deshalb ihrer Rolle als Parteivertreter nicht widerspricht. In dem Maße, wie die Eltern durch die (durchaus parteiliche) Beratungsarbeit ihrer Rechtsanwälte auch “rechtskompetent” werden, kann es ihnen verstärkt gelingen, die Kosten/Nutzen einer “Nichtmobilisierung” von Recht für sich selbst abzuschätzen und zu erkennen, ob der Rechtsgebrauch einer außergerichtlichen Problemlösung vorzuziehen ist.

 

Gelingt es Rechtsanwälten im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit die Eltern zur Annahme jugendhilferechtlicher Mediationsleistungen zu motivieren, könnte es in vielen Fällen gelingen, weitere Verletzungen zu vermeiden oder bisherige Aggressionen, Zorn und Ängste abzubauen. Selbst für den Fall der Nichteinigung ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen das Verständnis und die Akzeptanz für den anderen Elternteil das Verständnis und die Akzeptanz für den anderen Elternteil durch die Mediationsarbeit der Jugendhilfe geweckt worden ist, die mindestens eine Verschärfung der Beziehungskonflikte für die Zukunft ausschließen kann.

 

Die rechtsanwaltliche Förderung der Motivation der Eltern zur einvernehmlichen Konfliktregelung erlangt damit zentrale Bedeutung im elterlichen Streit ums Kind. Dass die Aufgabe von Rechtsanwälten bereits erkannt wird, zeigt die hohe Quote außergerichtlicher Streitregelungen. Die vielfach geäußerte Auffassung, dass Rechtsanwälte aus Gebührengründen an einer Streitverschärfung gelegen sein muss, trifft in dieser Allgemeinheit grundsätzlich nicht zu. Die rechtsanwaltlichen Gebühren orientieren sich am Streitwert, nicht am zeitlichen oder sonstigen Aufwand in der konkreten Sache, also weder an der Zahl noch am Umfang der Schriftsätze oder der Zahl der Gerichtsauftritte. Im übrigen sind die Gebührenmöglichkeiten der Rechtsanwälte in Sorgerechts- und/oder Umgangsrechtssachen (im Verbund oder in isolierten Verfahren) streitwertmäßig nicht derart interessant, dass Rechtsanwälte allein dadurch zu einer Verschärfung des gerichtlichen Verfahrens motiviert werden könnten.

 

Rechtsanwälte sind somit aufgerufen, die erforderlichen rechtlichen Informationen für die Eltern durchaus parteilich zu erteilen und Eltern auch dadurch zur eigenständigen Entscheidung zu befähigen. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, in diesem Rahmen die Eltern in ihrer psycho-sozialen Situation aufzunehmen und sie durch ent­sprechende Mediationsinterventionen unter Einbeziehung des rechtlichen Rahmens zur eigenverantwortlichen und einvernehmli­chen Streitregelung zu motivieren und zu befähigen.

 

Für die Jugendhilfe ist es wichtig, dass sie eine unbefangene Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft sucht und konstruktiv gestaltet. Die Zusammenarbeit darf nicht erst mit dem Beginn eines streitigen Verfahrens erfolgen. Sie ist bereits im Vorfeld, also präventiv erforderlich, etwa durch regelmäßige Kontakte, bei der über die gemeinsame Ziele bei unterschiedlichen Wegen und Aufgabenstellungen informiert werden kann.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass zuweilen die Ziele der Arbeit von Rechtsanwälten den Zielen von Mediationsstrategien entgegenlaufen. Doch ebenso gilt, dass bislang das Bild der Rechtsanwaltschaft zu sehr von dem zu einseitig arbeitenden, parteiisch und streitversessenen Anwalt dominiert war.

 

Unterstützende Rolle der Familienrichter/innen und der Jugendhilfe

Aufgabe der Familienrichter/innen ist es - neben ihrer haupt­sächlichen Pflicht zur Streitentscheidung -, auch die Eltern unter Hinweis auf ihre verfassungsrechtliche Pflichtenstellung gegenüber ihren Kindern zur einvernehmlichen eigenen Lösung zu motivieren und das vorhandene verfahrensrechtliche Instrumentarium offensiv zu nutzen. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe in §§ 278 Abs. 5, 278 ZPO, 52, 52 a FGG den Gerichten aufgegeben, wonach Gerichte in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechts­streits oder einzelner Streitpunkte hinwirken. Im inneren Zusammenhang damit steht für die gerichtlichen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren die den Eltern von Gesetzes wegen eingeräumte Befugnis, Regeln nicht nur selbst zu treffen, sondern damit auch das Gericht binden, soweit nicht ihre Regelung dem Kindeswohls widerspricht (§§ 1671, 1684, 1687 BGB).

 

Die bisherige Praxis der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengerichten, die vielfach lediglich in wertenden Stellungnahmen der Jugendämter an die Gerichte bestand, genügt den heutigen Erfordernissen nicht mehr. Hier muss sich die Jugendhilfe entsprechend weiterentwickeln und profilieren. Sie muss als gleichberechtigte, unabhängige, professionelle Einrichtung neben Gerichten und Rechtsanwaltschaft tätig sein und ihr Aufgabenverständnis diesen Professionen vermitteln.

 

Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass der gemeinsame Elternwille grundsätzlich dem Rechtsfrieden dient und dem Kindeswohl am besten entspricht.

Dies bedeutet nicht nur, dass der Richter in den Fällen elterlichen Einvernehmens von eigenen zusätzlichen Ermittlungen nach § 12 FGG absehen kann und muss, es sei denn, dass eine Abweichung vom elterlichen Vorschlags aus Gründen des Kindeswohls, wofür gewichtige Indizien sprechen müssen, erforderlich ist.

Die innere Rechtfertigung dieser familiengerichtlicher Entscheidungskompetenz folgt sowohl aus den Verfassungsgrundsätzen des Art. 6 Abs. 2 GG über die vorrangige elterliche Erziehungsverantwortung, wie vor allem aus psycho-sozialen Gründen des Kindeswohls. Der Zusammenbruch einer Ehe ändert für die Kinde nichts an ihren Eltern. Für sie sind und bleiben ihre Eltern nach Trennung und/oder Scheidung dieselben wie vorher. Allein durch die Scheidung oder Trennung werden die Eltern nicht – auch nicht partiell – unmündig oder geschäftsunfähig. Wenn nun Streitigkeiten oder Entfremdung zur Ehezerrüttung und in der Folge zu Trennung und Scheidung geführt haben und deshalb die fortbestehende Elternverantwortung nicht mehr selbstverständlich ist, dann muss erst recht – von allen Scheidungsprofessionen – alles unternommen werden, im die Verantwortlichkeit der Eltern (wieder-)herzustellen. Einigen sich die Eltern auf einen gemeinsamen Vorschlag, signalisiert das ja nicht nur ihrer beider Verantwortungsbereitschaft für ihre gemeinsamen Kinde, er schafft auch die Grundlage eines befriedigenden und befriedenden Vollzugs der getroffenen Sorgerechts- bzw. Umgangsrechtsregelung, was entscheidend ist für die Forderung des Kindeswohls nach der Eheauflösung.

 

Richterliche Entscheidungen gegen einen Elternteil oder gegen einen gemeinsamen elterlichen Entscheidungsvorschlag vermitteln den Eltern das Gefühl von Unmündigkeit, Ohnmacht und Verlust. Sie können auch die zufriedenstellende Reorganisation der Nachscheidungsfamilie empfindlich stören. Die Fortführung des Elternstreits auf persönlicher Ebene mit Hilfe von Experten wie Rechtsanwälten oder Richtern auf dem Rücken der Kinder ist eine Folge einer solchen hoheitlichen Entscheidung.

 

Zur Förderung  elterlichen Motivation zur Eigenentscheidung können die Gerichte vor allem durch ihre Anhörungspflicht des Jugendamtes nach § 49 a FGG bzw. gemäß den Vorgaben nach § 52 FGG beitragen. Die Gerichte können die Bedeutung der Anhörung des Jugendamtes nach § 49 a FGG wie der Eltern nach § 52 FGG für das Kindeswohl kooperativ und konstruktiv unterstützen, indem sie die Eltern und ihre Anwälte über die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten autonomer elterlicher Konfliktregelung und die Notwendigkeiten autonomer elterlicher Konfliktregelung im Rahmen der Jugendhilfeanhörung informieren. Eine solche richterliche Unterstützung der Jugendhilfeanhörung können Eltern und ihre Rechtsanwälte ermutigen, die möglichen Jugendhilfeangebote umfassend zu nutzen, zum Wohl von Eltern, ihren Kindern, aber auch zur – präventiven – Entlastung der Familiengerichte selbst.

 

 

Flankierende Rolle psychologischer Beratung und Gutachten

Psychologische Gutachten sind mehr als bloße "Gerichtshilfen", die Scheidungs- und Trennungssituationen explorieren. Sie sol­len auch entsprechende flankierende Hilfen zur Selbsthilfe für die Eltern geben.

 

Trennungs- und Scheidungsberatung ist im SGB VIII neben seiner zentralen Verankerung in § 17 SGB VIII auch in den Aufgabenkatalog der Erziehungsberatung aufgenommen worden (§ 28 SGB VIII). In Verbindung mit den Aufgaben nach § 50 Abs.1 SGB VIII ergibt sich für die Bera­tungsstellen gemäß den Leistungsmöglichkeiten nach §§ 16, 17, 18, 28 SGB VIII die Möglichkeit einer kooperativen Intervention zugun­sten der Eltern vor, bei und nach Krisensituationen mit dem Ziel einer befriedigenden und befriedenden Krisen- und Konfliktbewältigung. Wenn in § 28 SGB VIII gefordert wird, dass die Beratungseinrichtungen “Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen sollen”, dann wird der entsprechende kooperative Beratungsansatz deutlich. Insbesondere Situationen von Trennung und/oder Scheidung konfrontieren Beratung mit besonderen Anforderungen. Während üblicherweise Beratung bei den Klienten einen Freiraum von Wahrnehmungen und Gefühlen zulässt und Verständnis und Verhaltensalternativen anstrebt, soll die kooperative Beratungsarbeit bei Trennung und Scheidung konkret auf die veränderte  soziale, psychologische und ökonomische Wirklichkeit reagieren und soll Kinder in dieser Situation schützen helfen. Eltern sind hier erfahrungsgemäß zu sehr mit sich beschäftigt, als dass sie das Kindeswohl im Auge haben könnten. Beratung muss deshalb über ihren Individualansatz hinausgehen und als “Anwalt des Kindes” agieren und den Eltern die Perspektiven und Interessen ihrer Kinder nahe bringen. Soweit Paarkonflikte die elterliche Regelungskompetenz (negativ) beeinflussen können, müssen Eltern gleichzeitig befähigt und motiviert werden, eine Regelung für ihre Kinder gemeinsam zu finden und zu treffen, sollen sie richterliche Entscheidungen bzw. weitere Konfliktverschärfungen durch oder infolge gerichtlicher Entscheidungen vermeiden. Der vielfach geltend gemachte Einwand des “richtigen Zeitpunkts” beraterischer oder therapeutischer oder gar vermittelnder Angebote kann nicht entscheidend sein, weil es ja die Eltern sind/waren, die mit ihrem Klageantrag das gerichtliche Verfahren initiiert haben, ohne Rücksicht auf ihre eigene persönlich-emotionale Befindlichkeit oder die ihrer Kinder.

 

Dies muss zur Folge haben, dass die Eltern in jedem Fall zunächst zu einer befristeten (übergangsweisen) gemeinsamen Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts zu führen sind. Die – auch therapeutische – Wirkung solcher “Erprobungsvereinbarungen” dürfen nicht unterschätzt werden,. Sie können Kommunikation, Kooperation und in deren Folge das verlorenen Vertrauen aufbauen helfen – eine wichtige Voraussetzung zur Bearbeitung des und Überwindung des Paarkonfliktes. Damit wird die zentrale Aufgabe auch der psychologischen Beratung und Gutachten offenbar: Das oberste Ziel aller ihrer Bemühungen muss darin bestehen, den Eltern dabei behilflich zu sein, wenigstens annäherungsweise die Entflechtung von Paar- und Elternebene zu schaffen, um auf dieser Basis zumindest soweit wieder dialogfähig zu werden, dass ihre Kinder nicht u.U. bis zur Volljährigkeit oder noch länger in der Schizophrenie leben müssen, ihre Liebesgefühle zu Mutter und Vater auf zwei völlig miteinander verbundene Welten aufzuteilen (Jopt 1992, S. 171).

 

Hier treffen sich dann die Bemühungen der jeweils anderen Scheidungsprofessionen, die – jede aus ihrer Kompetenz und Sichtweise – sozusagen im Verbund, die Befähigung der Eltern zur befriedigenden und befriedenden Kooperation und Kommunikation herstellen oder verbessern helfen sollen.

 

Kostensitution: Vergleich Mediation : gerichtliches Verfahren

 

Kosten Mediation 

Die kosten von Mediation ergeben sich grundsätzlich aus der Honorarvergütung / Stunde, multipliziert mit der Anzahl der Sitzungen. Der Kostenrahmen in der Mediation schwankt, je nach Anbieter zwischen 50-260 € /60-90 Minuten. Gemäß § 34 RVG soll der Rechtsanwalt, wenn er als Mediator tätig ist, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Die Honorarvergütung / Stunde dürfte hier zwischen 100 – 350 €/ 60-90 Minuten schwanken. Möglich ist noch, eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis RVG (Geschäftswert gemäß § 18 Abs. 2, 3 KostO: 3.000.- €) zu vereinbaren.

 

Für einen Umgangsstreit errechnen sich danach (bei 4 Sitzungen zu je 200.- €) insgesamt z.B. folgende Kosten

800.- € zuzüglich 16% MWSt 128.- €                                                                        928,00 €

 

zuzüglich je eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis RVG für parteiliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt (Gegenstandswert 3.000.- €.

245,70 x 2                                                                                                                   491,40

Auslagenpauschale 20.- € x 2                                                                           40,00

Zuzüglich 16% MWSt                                                                                       85,02

 

Summe                                                                                                                        616,42

 

Kosten Streit vor dem Familiengericht (multipliziert mit 2 für 2 Rechtsanwälte)

 

Geschäftswert: 3.000.-

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG Nr. 3100 VV               245,70

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG Nr. 3104 VV                                 226,80

1,0 Einigungsgebühr § 13 RVG Nr. 1003 VV               189,00

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV                                            20,00

 

Summe                                                                        681,50

16% MWSt                                                                             109,54

 

Summe                                                                                   790,54 mal 2               1.581,08

 

zuzüglich Gerichtskosten und ggf. ggf. Gutachterkosten (zwischen 2.000 und 7.000 €).

 

Kostensituation Streit vor dem OLG (multipliziert mit 2 für 2 Rechtsanwälte)

 

Geschäftswert: 3.000.-

1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG Nr. 3200 VV               302,40

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG Nr. 3104 VV                                 226,80

1,0 Eingungsgebühr § 13 RVG Nr. 1003 VV                     189,00

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV                                            20,00

 

Summe                                                                        738,20

16% MWSt                                                                               18,11

 

Summe                                                                                   856,31 mal 2               1.712,62

 

zuzüglich Gerichtskosten und ggf. erneut Gutachterkosten (zwischen 2.000 und 7.000 €).

 

Die Kosten der Justiz sind mit den (geringen) Gebühren kaum abgegolten. Zu bedenken ist ferner, dass in vielen Fällen Prozesskostenhilfe gewährt wird.

 

Folgender Personalkostenrahmen könnte maßgeblich sein (Quelle: Stat. Bundesamt 2005, Fachserie 10/Reihe 2.2; Fam. Gerichte, 12, betreffend Zahlen für 2003):

 

Durchschnittliche Verfahrensdauer bei abgetrennten Folgesachen oder allein anhängigen anderen Familiensachen

vor dem FamG                         7,3 Monate (S. 22) durchschnittliche Termine 1,1 (S. 24)

vor dem OLG                                     5,3 Monate (S. 58) durchschnittliche Termine 0,5 (S. 54)

 

Befassungsdauer FamG / OLG (Vorbereitung des Termins, Terminswahrnehmung, Nachbereitung) geschätzt im Durchschnitt mindestens 5 / 5 Stunden multipliziert mal

Richterstunde aus R1 / R 3 zuzüglich Kosten für weiteres Justizpersonal, ferner ggf. ZV- Kosten

.

Folgender Personalkostenrahmen könnte für die Jugendhilfe maßgeblich sein:

Durchschnittliche Bearbeitungszeit je Fall und Instanz geschätzt im Durchschnitt mindestens 3 Stunden multipliziert mal Sozialpädagogenstunde aus BAT IVb/Vb, zuzüglich Kosten für weiteres Personal.

 

 

Zusammenfassung / Ausblick

Kinder brauchen beide Eltern. Dies gilt insbesondere auch in familiären Krisensituationen. Bei Trennung und Scheidung denken Eltern oft zu sehr an sich und zu wenig an ihre Kinder. Mit Mediation steht ein effektives Instrument zur Konfliktbewältigung im Interesse von Kindern und Eltern zur Verfügung. Es effektiv zu nützen, ist verfassungsrechtliche Aufgabe der Familiengerichte und der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Der Staat hat nach Art. 6 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Pflicht, Eltern und ihren Kindern die erforderlichen Hilfen zur Selbsthilfe bei familiären Konflikten zu geben. Der Staat hat dabei auf die aktuellen und modernen Entwicklungen in der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe zurückzugreifen. Das verstärkte (neue) Zutrauen in die eigene Regelungskompetenz der Eltern erfordert deshalb vom Staat eine verstärkte Förderung der Selbstregelungs- und Konfliktregelungsressourcen der betroffenen Eltern. Diese müssen in ihrem Bemühen um eine eigene Konfliktbewältigung entsprechend unterstützt werden.

 

Auch wenn die Wiederherstellung der Ehe bzw. die Versöhnung der Eheleute nicht Ziel von Mediation bei Trennung und Scheidung ist, so stellen doch die De-Eskalationen von partnerschaftlichen, elterlichen Konflikten und das Anschaulichmachen entsprechender eigenverantwortlicher Bewältigungsstrategien eine wichtige präventive Leistung dar, die Eltern und ihre Kinder auch zur Scheidungsvermeidung führen können.

 

Defizite in der Kommunikation und Kooperation sind mitursächlich für Trennung und Scheidung. Diese Defizite in Mediation zu beheben, kann somit auch ein Beitrag zur Scheidungsvermeidung sein. Insoweit ist es wichtig, Mediation in die allgemeine Erziehungsarbeit von (Ehe-) Eltern zu integrieren. Für Kinder kann sich Mediation dann positiv unmittelbar und mittelbar auswirken. Sie werden mittelbar entlastet, wenn ihre Eltern entlastet sind, und sie werden unmittelbar entlastet, wenn sie die konstruktiven Mediationsgespräche ihrer Eltern erleben.

Der (neue) kooperative und kommunikative Stil ihrer Eltern zur Konfliktbewältigung kann für Kinder/Jugendliche beispielgebend sein, ihre Konflikte ebenfalls friedlich und konsensual zu regeln.

 

Im Mittelpunkt der Mitwirkungsaufgabe der Jugendhilfe in Verfahren vor den Familiengerichten muss die Mediationsarbeit stehen, um konfliktmindernd zu intervenieren und die Eigenverantwortlichkeit und Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu fördern.

Mediation, die vernetzt mit den beteiligten Professionen organisiert ist und angeboten wird, kann Eltern am besten, auch präventiv, befähigen, Konflikte, Krisen und Streitigkeiten in und aus ihrer Partner- und Elternschaft selbst, konstruktiv und zufriedenstellend zu regeln, zu ihrer Entlastung und zu ihrem Wohl sowie gleichzeitig zur Entlastung und zur Förderung des Wohls ihrer Kinder. Schwierigkeiten in der konkreten Arbeitssituation müssen durch entsprechende Supervisionen, Fach- oder Teamgespräche aufgefangen bzw. gelöst werden.

 

Mit der Einschaltung des Gerichtes durch die Eltern wird die Chance eröffnet, die Eltern für Mediation zu gewinnen. Der von vielen Eltern noch immer als “klassischer” Weg zur Konfliktregelung geschätzte Gerichtsweg kann allerdings zur Motivation einer außergerichtlichen, konsensualen Regelung durch die Eltern selbst genutzt werden. Mit den Vorgaben  in §§ 49 a, 52, 52 a FGG, 278 Abs. 5, 279, 613 ZPO hat der Gesetzgeber entsprechende verfahrensrechtliche Unterstützungen dieses Ansatzes ausdrücklich geregelt. Das Gerichtsverfahren wird so tatsächlich zur “ultima ratio”.

 

Wenn die Professionen auf diese Weise zusammenarbeiten, gibt es die Chance, dass Umgangskonflikte nachhaltig gelöst werden, zum Wohl von Kindern, nicht auf ihre Kosten.

 

Literatur

Jopt, U., Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts, Hamburg, 2. Auflage 1994

Napp-Peters, Anneke, Familien nach der Scheidung, München 1995

Napp-Peters, Anneke, Scheidungsfamilien. Interaktionsmuster und kindliche Entwicklung. Aus Tagebüchern und Interviews von Vätern und Müttern nach Scheidung. Arbeitshilfen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 37, Frankfurt am Main 1988

Proksch, Roland, Kooperative Mediation (Mediation) in streitigen Familiensachen. Praxiseinführung und Evaluation von kooperativer Mediation zur Förderung einvernehmlicher Sorge- und Umgangsregelungen und zur Entlastung der Familiengerichtsbarkeit, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Schriftenreihe 159.2, Stuttgart, Berlin, Köln 2001

 

Proksch, Roland, Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts,  Köln 2002

 

Wallerstein, Judith, Blakeslee Sandra, Gewinner und Verlierer. Frauen, Männer, Kinder nach der Scheidung. Eine Langzeitstudie, München 1989