Deutscher Bundestag

Alle Mitglieder des
Petitionsausschuß -

Platz der Republik 1

1101 Berlin

11. Dezember 2003

 

 

 

 

 

Pet 4-15-07-40326-014279

Betrifft: Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister

Vorschlag zur Änderung des § 1685 BGB

 

Sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete,

Mitglieder des Petitionsausschusses

ich habe folgende Petition mit dem Antrag, § 1685 BGB wie folgt zu ändern:

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, weil dieser grundsätzlich dem Wohl des Kindes

dient (statt: ...wenn ...)

(2) Der Ehegatte oder frühere Ehegatte sowie der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind für längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und Personen, bei denen das Kind für längere Zeit in Familienpflege war, haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(3) Bleibt unverändert.

 

 

Begründung;

In Deutschland ist die Anzahl der Scheidungsfälle von 135.000 in 1992-auf 204.000 in 2002 gestiegen. Die Zahl steigt weiter!

Das bedeutet, daß immer mehr Kinder -sie gehen schon in die Hunderttausende - aus dem schützenden Netz der Familie fallen.. Zahllose verlieren ein Elternteil, immer mehr die Großeltern.

Wie kann das sein? Weil immer mehr Elternteile, bei denen die Kinder zurückgeblieben sind, dem anderen Teil das Umgangsrecht für seine Eltern, den Großeltern und anderen Verwandten der Kinder, verweigern. Sehr häufig wird diese Umgangsverweigerung von den Gerichten bestätigt.

Warum? Weil das Umgangsrecht nur dem zugesprochen wird, der beweisen kann, daß es "dem Wohl der Kinder dient". Dieser Beweis kann niemals erbracht werden.§ 1685 BGB ist so nicht justiziabel. Das bedeutet: kein Umgangsrecht ohne Zustimmung des "die Kinder besitzenden Elternteils." Das Recht der Kinder auf Großeltern und Verwandte gibt es nur in der Theorie. Viele Tragödien sind die Folge, auch für die betroffenen Erwachsenen.

Dabei sind Kontakte zwischen Kindern und Großeltern und Geschwistern die natürlichste Sache der Welt. Sie bereichern das Leben

Im Ergebnis ändert sich nichts am Erfordernis des Kindeswohls, wohl aber an der Beweislast.

Kommt es zur Änderung des Abs. 1, wird sich das in der Praxis so auswirken, daß das Umgangsrecht nur noch in Fällen nachweislicher Ausübung schlechten Einflusses auf das Kind, Mißbrauch des Kindes oder sonstiger Verfehlungen des grundsätzlich Umgangsberechtigten vor Gericht erfolgreich verweigert werden kann.

Das wird viele Gerichtsverfahren abkürzen und in den meisten Fällen dazu führen, daß gar kein Gerichtsverfahren mehr eingeleitet wird, wenn es der sorgeberechtigten Mutter oder dem sorgeberechtigten Vater nur darum ging, aus rein emotionalen Gründen das Kind von den Angehörigen des anderen Partners fern zu halten, wie es er heutigen Praxis sehr oft entspricht.

Im Ergebnis wird die Gesetzesänderung dazu führen, daß die bisherigen Streitpersonen leichter wieder zu einem normalen Umgang miteinander gelangen, weil der Streit um das Umgangsrecht mit dem Kind nicht mehr zwischen ihnen steht. Damit ist allen Beteiligten einschließlich der Kinder geholfen.

 

Dieses Ziel ist auf andere Weise als die Gesetzesänderung nicht zu erreichen, weil die Rechtsprechung an das Gesetz gebunden ist.

Durch die Änderung des Abs. 1 ist auch eine Änderung des Abs. 2 erforderlich; hier sollte es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung bleiben, da sich der hier genannte Personenkreis grundsätzlich durch die fehlende Blutsverwandtschaft unterscheidet, die als höherrangig zu betrachten ist.

Mit freundlichen Grüßen