Bundesinitiative der Grosseltern

von Trennung und Scheidung betroffener Kinder

Persönlich

Familienministerin
Renate Schmidt
11018 Berlin

 

Essen, 30.10.02
FAX 030 20655 4100

 

 

Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Wir gratulieren Ihnen zu Ihrem Amt. Wir setzen unsere ganze Hoffnung darauf, daß Sie sich den Nöten der nahen Angehörigen von Kindern, vor allem der Großeltern annehmen, denen der Kontakt zu ihnen immer noch erschwert oder ganz verwehrt wird.

Als Selbstbetroffene haben wir 1997 den Grundstein unserer Initiative gelegt und Anfang 2002 die Bundesinitiative Großeltern gegründet. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, sich der Sorgen und Nöte naher Angehöriger der von Trennung bzw. Scheidung der Eltern betroffenen Kinder anzunehmen.

Im Zusammenhang damit haben wir die Verzweiflung vieler Menschen kennengelernt. Wir können sie nur trösten und ihnen Mut machen, nicht aufzugeben. Inzwischen sind bereits viele Tausend Familien von der Verweigerungshaltung von Elternteilen, bei denen die Kinder leben, betroffen. Die Angehörigen kommen sehr häufig auch bei Inanspruchnahme von Jugendamt und Gericht nicht zum Ziel. Jugendämter stehen, wenn sie nicht - wie in der Regel – ganz untätig sind - meist den vorgenannten Elternteilen bei. Die Gerichte legen immer wieder den § 1685 BGB so aus, daß es dem Wohl der Kinder am besten dient, wenn sie von dem Umgangsbegehrenden "in Ruhe gelassen" werden.

Sehr viele Amtspersonen bis zu den hohen Gerichten wollen immer noch nicht erkennen, daß der Umgang naher Angehöriger und anderer Bezugspersonen zu den unantastbaren Menschenrechten gehört, verfassungsrechtlich geschützt in Artikel 1 Abs. 1 sowie Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben bereits in mehreren Urteilen in diesem Sinne entschieden.

Auf dem Frankfurter PAS-Kongreß 18/19.10.02 wurde ein Appell an die Verantwortlichen, den wir als Anlage beifügen, verfaßt und darin u. a. folgende Forderungen aufgestellt:

All denjenigen Personen ist ohne besondere Rechtfertigung des Menschenrechts auf Umgang mit einem Kind einzuräumen, zu denen das Kind zuvor eine positive Bindung und Beziehung entwickelt hat.

Die Verweigerung eines solchen Umgangsrechtes bedarf des Nachweises der Erforderlichkeit im Sinne von §1666 BGB und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. §1685 BGB ist in diesem Sinne abzuändern

Zur Verhinderung von Parteilichkeit, Rechtsmißbrauch und Rechtsbeugung in solchen Fällen wird der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, in allen Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht eine nicht beteiligte Fachöffentlichkeit (nicht beteiligte Sachkundige) zuzulassen....

Rund 300 Tagungsteilnehmer aus 14 Nationen aus allen am Scheidungsprozeß beteiligten – darunter Familienrichter, Mediziner, Jugendamtsmitarbeiter, Verfahrenspfleger, Betroffene etc. - , nahmen daran teil.

Abschließend ruft der Kongreß den Gesetzgeber dazu auf, endlich diejenige deutsche Rechtspraxis zu beseitigen ..., die eines zivilisierten Rechtsstaates tatsächlich unwürdig ist.

Sehr geehrte Frau Renate Schmidt, wir bitten Sie herzlich, unsere Anliegen im Rahmen eines persönlichen Besuchs bei Ihnen vortragen und mit Ihnen erörtern zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen