Frankfurter Appell

Das Recht des Kindes auf seine beiden Elternteile

Frankfurt, am 19. Oktober 2002

 

Zur ersten internationalen PAS-Konferenz auf deutschem Boden haben sich am 18 und 19. Oktober 2002 in Frankfurt/Main mehr als 300 über dieses kindesschädigende Unrecht bewegte Fachleute aus den Bereichen der Wissenschaft (Psychologie, Medizin), Jugendhilfe, Justiz sowie Menschenrechtsorganisationen und Betroffene aus 14 Ländern getroffen, um sich interdisziplinär über Wege zum Schutz der betroffenen Kinder auszutauschen und die speziell deutsche Problematik auf diesem Sektor zu erörtern.

Auf Anregung und nachhaltig initiiert durch zahlreiche von solchen Menschenrechtsverletzungen betroffene ausländische Elternteile, die in dieser Hinsicht die "Spitze des Eisbergs" von Opfern des deutschen Familienunrechts repräsentieren, unterstützen die unterzeichnenden Teilnehmer der Konferenz den nachfolgenden "Frankfurter Appell":

1 .
Wie die auf der Konferenz vertretenen Wissenschaftler überzeugend bestätigten, und auch das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits einschlägig entschieden, ist die Zeitdauer der Kontaktunterbrechung eines Kindes zu einem getrenntlebenden Elternteil entscheidend für das Ausmaß seiner Entfremdung von diesem Elternteil und die dadurch herbeigeführte Kindeswohlschädigung und Menschenrechtsverletzung.

Der Umgang eines Kindes mit seinen beiden Elternteilen muß daher gegen jeden Widerstand der dieses Menschenrecht missachtenden Personen innerhalb von maximal 1 Monat nach Kenntnis der Behörden von der Umgangsbehinderung nötigenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen die gewährungspflichtigen Personen durchgesetzt und geschützt werden. Erforderliche Untersuchungen der Behörden oder der Gerichte dürfen nicht zur Kontaktunterbrechung des Kindes mit seinen Eltern führen.

2.
Elterntrennung und Ehescheidung haben sich in der westlichen sog. "zivilisierten" 'Welt rein faktisch zu einem der familialen "Normalfälle" entwickelt. Allein dieser Normalfall der familialen Neuorganisation darf den Staat nicht berechtigen, in die Menschenrechte der betroffenen Familienmitglieder einzugreifen, indem er als Vorwand ausgerechnet den von der Familienumorganisation hochemotional belasteten Familienmitgliedern in § 1671 Abs. 1 BGB das Recht einräumt, eine Grundrechtsbeschränkung bei dem jeweiligen familialen Konflikt-Partner zu verlangen.

Der deutsche Gesetzgeber wird daher aufgefordert, den das PAS-Problem mitverursachenden und nicht mit dem Völkerrecht (Art.8 i.V.m. Art.17 EMRK) in Einklang stehenden Rechtsanspruch (also das Antragsrecht) aus § 1671 Abs. 1 BGB zu beseitigen, da PAS induzierende Elternteile durch die aktuelle gesetzliche Regelung zu ihrem kindesschädlichen Handeln angeregt und motiviert werden, und der "staatliche Wächter" aus Art.6 Abs.2 GG (Familiengerichte, Jugendämter) durch diese Regelung einen Vorwand erhält, auch ohne tatsächliche Erforderlichkeit menschenrechtsbeseitigend in die Familie einzugreifen, oder doch die Provokation eines solchen Eingriffs mittels gezielter Kindeswohlschädigung durch einen entfremdungswilligen Elternteil heraufzubeschwören. Darüber hinaus erforderliche Sorgerechtseingriffe sind unter den alleinigen Voraus- setzungen der §§ 1666, 1666a BGB weiterhin möglich.

3.
In Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahren Marckx ./. Belgien, Keegan ./. Irland, Sommerfeld ./. Deutschland, etc.) ist alle denjenigen Personen ohne besondere Rechtfertigung das Menschenrecht auf Umgang mit einem Kind einzuräumen, zu denen das Kind zuvor positive Bindungen und Beziehungen entwickelt hat. Die Verweigerung eines solchen Umgangsrechtes bedarf des Nachweises der Erforderlichkeit im Sinne von § 1666 BGB und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. § 1685 BGB ist in diesem Sinne abzuändern.

4.
Zur Verhinderung von Parteilichkeit, Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung in solchen Fällen wird der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, in allen Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht eine nichtbeteiligte Fachöffentlichkeit (nicht beteiligte Sachkundige) zuzulassen, um dem Volk, in dessen Namen Recht gesprochen wird, eine Kontrolle des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen.

5.
Wir appellieren an den deutschen Gesetzgeber, endlich diejenige deutsche Rechtspraxis zu beseitigen, die von einigen nichtdeutschen Politikern, Medien und ausländischen Betroffenen unseres Erachtens zurecht z.B. als "Affenrecht" oder "Gesetz des Dschungels" apostrophiert wird - eine Situation, die eines zivilisierten Rechtsstaates tatsächlich unwürdig ist.